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Kaufen per Knopfdruck
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Münchner Gericht verbietet Amazons Dash-Buttons

Beim Online-Händler Amazon konnten Verbraucher häufig verwendete Produkte wie Waschmittel bisher per Dash Button nachbestellen. Ein Gericht erkennt darin nun einen Gesetzesverstoß.
Foto: Amazon (dpa)

Einkaufen per Knopfdruck - dafür stand der Dash-Button von Amazon. Für das Oberlandesgericht München ein Unding - es untersagte die Bestellknöpfe.

Einen kleinen WLAN-Knopf an die Waschmaschine kleben und Waschmittel fortan einfach per Knopfdruck einkaufen - solche Bestellknöpfe bietet der Online-Händler Amazon Kunden seit 2016 an, auch für Katzenfutter, Kaffee und andere Produkte des täglichen Bedarfs.

Damit ist jetzt Schluss: Das Oberlandesgericht München verurteilte Amazon zur Unterlassung. Die aufklebbaren, nur mit dem jeweiligen Hersteller-Logo versehenen Knöpfe führten zu intransparenten Bestellungen. Klare Informationen zu Inhalt, Preis und der klare Hinweis auf eine zahlungspflichtige Bestellung fehlten, urteilten die Richter. Damit verstoße Amazon gegen die Gesetze für den Internethandel.

Gericht verbietet Dash-Buttons von Amazon

Zwar hat der Kunde bei der Installation der Bestellknopf-App entschieden, was er damit bestellt: Eine Kiste Heineken-Dosenbier für 21,36 Euro, Pommery-Champagner für 20,90 oder auch für 69,90 Euro eines von zwei Dutzend Produkten des Kondom-Herstellers Durex. "Bestellen sie per Knopfdruck, wenn Ihr Lieblingsprodukt zur Neige geht. Sie erhalten ihr neues Produkt, bevor das alte aufgebraucht ist", verspricht der Internethändler.

Aber was genau verbarg sich gleich noch mal hinter dem Knopf mit dem Ariel-Logo? Zudem lasse sich Amazon in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Spielraum, Details zu ändern, kritisierten die Richter: "Wenn ich den Knopf drücke - heißt das: Ich will Ariel um jeden Preis?", sagte der Senatsvorsitzende Andreas Müller. "Darf statt Pulver- auch Flüssigwaschmittel geliefert werden? Wir denken, dass die Klausel intransparent ist." Zudem fehle der zwingend notwendige klare Hinweis, dass jeder Knopfdruck eine zahlungspflichtige Bestellung auslöse.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dort seien Beschwerden von Verbrauchern eingegangen, sagte ihr Sprecher Thomas Bradler. Schon das Landgericht München hatte Amazon zur Unterlassung verurteilt. Dem schloss sich nun das Oberlandesgericht an und ließ keine Revision zu.

Bestellknöpfe als Übergangslösung

Wie viele Kunden in Deutschland solche Bestellknöpfe überhaupt nutzen, darüber hüllte sich Amazon auch im Prozess in Schweigen. Die Schweizerische Post hat WLAN-Knöpfe einige Monate lang mit tausend Kunden ausprobiert, das Ergebnis steht noch aus. Der Handelskonzern Valora liefert testweise Energiedrinks per Knopfdruck und zeigte sich vom positiven Echo überrascht.

Aber beim Institut für Handelsforschung (IFH) in Köln sieht man die Knöpfe eher als Übergangslösung, "um Kunden an automatisierte Bestellungen heranzuführen". Die Händler bekämen auch Kontrolle: "Wie viel bestelle ich, zu welchem Preis und wann?", sagte Eva Stüber vom IFH. Aber die Knöpfe dürften von Sprachsteuerungen wie Alexa oder Siri sowie von Smart-Home-Geräten wie automatisch nachbestellenden Kühlschränken ohnehin abgelöst werden.

Amazon setzt im Eigenhandel und als Marktplatz in Deutschland annähernd 26 Milliarden Euro im Jahr um und macht damit knapp die Hälfte des Online-Umsatzes in Deutschland. Bei Lebensmittel laufe aber nur ein Prozent der Einkäufe übers Internet, sagte Stüber. Hier werde nun nachgezogen. Aber nicht mit dem Bestellknopf.

Regeln für die Button-Nutzung

Zum Schutz vor Abofallen und für mehr Transparenz im Onlinehandel gilt für Internetkäufe seit Sommer 2012 die sogenannte Button-Lösung (Paragraph 312j BGB). Sie besagt, dass kostenpflichtige Bestellungen über eine Schaltfläche nur zulässig sind, wenn dieser Button mit einer eindeutigen Kennzeichnung wie "zahlungspflichtig bestellen" versehen ist. Teil der Regelung ist auch die Pflicht des Anbieters, den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung sowie eventuelle Versandkosten "klar und verständlich in hervorgehobener Weise" anzugeben. Bei einem Abonnement muss zudem die Mindestlaufzeit genannt werden. (dpa)

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