Kinderbetreuung geltend machen
Eltern sollten die Betreuungskosten für ihre Kinder vollständig steuerlich geltend machen. Bei einer Ablehnung sollte Widerspruch eingelegt und Verfahrensruhe beantragt werden. Auf diese Weise könnte man vom Ausgang eines schwebenden Verfahrens beim Bundesfinanzhof profitieren.
Eltern sollten die Betreuungskosten für ihre Kinder vollständig steuerlich geltend machen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine rät, bei einer Ablehnung des Finanzamts Widerspruch einzulegen und Verfahrensruhe zu beantragen. Auf diese Weise könnten Eltern vom Ausgang eines schwebenden Verfahrens beim Bundesfinanzhof in München profitieren (Az.: III R 67/09).
In dem Fall hatte ein Elternpaar aus Sachsen die gesamten Betreuungskosten für seine Kinder als Werbungskosten beantragt. Das Finanzamt erkannte aber nur die im Steuerrecht vorgesehenen zwei Drittel der Kosten an. Dagegen klagten die Eltern beim Sächsischen Finanzgericht, verloren aber.
Sie legten Revision ein, da die Begrenzung der absetzbaren Kosten gegen das objektive Nettoprinzip verstoße und somit verfassungswidrig sei. Bisher können Betreuungskosten bis zu 4000 Euro zu zwei Dritteln als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.
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