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Wirtschaft
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Streitpunkt Urlaub: Ansprüche und Fristen im Job

Foto: DPA

Berlin (dpa/tmn) - Wer arbeitet, braucht auch mal Urlaub. Mindestens 24 Werktage Urlaub stehen laut Gesetz jedem Arbeitnehmer zu. Werktage sind dabei alle Tage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind, also auch der Samstag.

"Der Gesetzgeber geht von einer Sechs-Tage-Arbeitswoche aus", erklärt Gertrud Graszt von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi in Berlin. Hat ein Arbeitnehmer eine Fünf-Tage-Woche, stehen ihm nur mindestens 20 Arbeitstage zu. "Als Faustregel lässt sich festhalten, dass der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestanspruch auf vier freie Kalenderwochen hat." Durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag können natürlich auch mehr Urlaubstage vereinbart werden.

Wann ein Arbeitnehmer die Tage nehmen darf, entscheidet der Chef. "Selber bestimmen kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht: Der Urlaub wird gewährt und man muss ihn beantragen", erklärt Bernhard Steinkühler, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das Gesetz regelt laut Graszt jedoch, dass der Chef die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Der Arbeitnehmer kann sogar verlangen, dass ihm der Urlaub im Anschluss an einen Reha-Aufenthalt gewährt wird. Aber Vorsicht: "Eine Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer ist nicht möglich, und die unerlaubte Abwesenheit stellt eine Verletzung der Arbeitspflicht dar", warnt die Expertin.

Der Urlaub muss also immer vorab beim Arbeitgeber beantragt werden - "und dieser Antrag sollte auch frühzeitig gestellt werden", rät Graszt. Eine gesetzliche Frist gibt es dafür aber nicht. Nur eines gilt sicher: Den Chef zu informieren, reicht nicht aus. Auch der Arbeitgeber ist bei der Entscheidung über den Urlaub nicht an eine Frist gebunden. Aber: "Der Arbeitgeber sollte zügig über den Urlaubsantrag entscheiden", sagt Graszt.

Steinkühler rät Arbeitnehmern, dem Chef freundlich eine Frist zu setzen. Wenn der Chef den Urlaub dennoch nicht bewilligt, sollte der Arbeitnehmer notfalls vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung klagen, ergänzt Graszt. "Vor Klagestellung sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber hin und wieder an den Urlaubsantrag erinnern." Dabei sollte er deutlich machen, warum eine baldige Entscheidung über den Antrag für die Vorbereitung des Urlaubs erforderlich ist.

Ist der Urlaub erteilt, kann nichts mehr schief gehen. "Der Arbeitgeber kann bereits zugesagten Urlaub nicht widerrufen", erklärt die Gewerkschaftssekretärin. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Hat der Arbeitnehmer den Urlaub noch nicht angetreten, ist ein Widerruf bei dringenden betrieblichen Erfordernissen zulässig. Unzulässig sei aber die Begründung, dass es in dem Unternehmen zu viel Arbeit gebe, erklärt Steinkühler. "Es muss wirklich etwas Unvorhersehbares und Außergewöhnliches passiert sein." Hat der Arbeitnehmer eine Reise gebucht, muss der Arbeitnehmer die Kosten erstatten.

Wenn der Arbeitnehmer aber bereits auf Ibiza in der Sonne liegt, könne er nicht zurückgerufen werden, sagt Graszt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ein Rückruf aus dem Urlaub ebenso unzulässig wie eine Rückrufvereinbarung (Az.: 9 AZR 404/99 und 405/99).

Wichtig ist, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Wenn ihn der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember nicht beantragt, verfällt er. Rechtzeitig beantragte Urlaubstage können laut Steinkühler auch ins nächste Kalenderjahr - bis zum 31. März - übertragen werden - allerdings nur, wenn der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht vorher genommen werden konnte.

Der Urlaub verfällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-350/06) aber nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen einer Erkrankung nicht nehmen kann. "Wenn jemand zum Beispiel sieben Jahre krank ist, sammelt sich der Urlaub aus sieben Jahren an", erklärt Steinkühler. Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, müssen die Urlaubstage neu gewährt werden. Dazu ist allerdings ein ärztliches Attest notwendig.

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