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  4. Von Haftung bis Zusatzkosten: Vorsicht Falle: Worauf es bei Pflegeverträgen ankommt

Von Haftung bis Zusatzkosten
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Vorsicht Falle: Worauf es bei Pflegeverträgen ankommt

Keine Frage: Unterstützung durch einen Pflegedienst ist hilfreich. Beim Vertragsschluss sollten Verbraucher aber auf einige Punkte achten.
Foto: Michael Bader/Westend61/dpa-tmn

Wer auf häusliche Pflege angewiesen ist, hat oft schon genug Probleme zu bewältigen. Besonders frustrierend ist es dann, wenn der Pflegevertrag alles andere als kundenfreundlich ist. Worauf Betroffene achten sollten.

Ob im Alter, durch einen Unfall oder eine Krankheit - jeder kann auf Unterstützung im Alltag angewiesen sein. Oft ist eine Pflege nötig. Doch in den Verträgen mit dem Pflegedienst lauern mitunter Fallen, erklärt die Verbraucherzentrale Berlin. Sieben wichtige Punkte:

1. Zusatzkosten

Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad hat, bekommt auf Antrag Geld von der Pflegekasse. Wird ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen, müssen Verbraucher aber oft aus der eigenen Tasche noch etwas dazuzahlen.

"Wer einen Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst abschließt, sollte vor allem darauf achten, welche Kosten er zusätzlich privat zahlen muss", sagt Petra Hegemann von der Verbraucherzentrale Berlin. Pflegebedürftige müssen beispielsweise dann mehr zahlen, wenn die Kosten für Pflegeleistungen höher sind als der Anspruch, den sie bei ihrer Kasse haben.

Auch sogenannte Investitionskosten müssen Verbraucher immer selbst bezahlen. "Dazu gehören Ausgaben, die den Betrieb des ambulanten Dienstes sicherstellen, zum Beispiel Büromieten oder Leasingkosten für Autos", erklärt Hegemann.

2. Preiserhöhungen

Einige Pflegedienste legen in ihren Verträgen fest, dass sie die Investitionskosten immer dann einseitig erhöhen dürfen, sobald die Kosten für die Pflege steigen. "Diese Kopplung der Kosten im Zusammenhang mit einem einseitigen Preiserhöhungsrecht ist nicht rechtens", sagt Hegemann.

3. Leistungsbeschreibungen

"In den meisten schriftlichen Pflegeverträgen fehlen klare Leistungsbeschreibungen", kritisiert Hegemann. Die Bezeichnungen "Grundpflege" oder "Pflegeleistungen nach Paragraph 36 SGB XI" seien zu ungenau. Einige Anbieter listeten zwar sogenannte Leistungskomplexe wie beispielsweise "kleine Körperpflege" auf. Welche Einzelleistungen sich dahinter verbergen, beschreiben die Dienste jedoch nicht.

4. Kostenvoranschlag

"Ein besonderes Augenmerk sollten Verbraucher auf den Kostenvoranschlag legen", sagt Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ein guter Pflegevertrag regelt, wann eine sogenannte "wesentliche Änderung" eintritt und der Anbieter einen neuen Voranschlag erstellen muss.

Eine weitere Frage ist etwa, ob der Pflegedienst weiter leistet, wenn die Krankenkasse des Verbrauchers eine ärztlich verordnete Leistung ablehnt. "Wichtig ist hier, dass der Pflegedienst nicht einfach auf Kosten des Verbrauchers weiterleistet", sagt Richter. Verbraucher und Anbieter sollten besser eine Vereinbarung über die Kosten treffen.

5. Haftung

Wer haftet in welcher Höhe, wenn der Pflegedienst den Schlüssel des Verbrauchers verliert und ein neues Schloss eingebaut werden muss? Und wer haftet für Schäden in der Wohnung des Verbrauchers? Auch auf diese Fragen sollten Verbraucher achten, so Hegemann. So kann die Haftung des Pflegedienstes für leichte Fahrlässigkeit und Vorsatz bei Sachschäden durchaus eingeschränkt werden. Bei körperlichen Schäden des Kunden gilt das jedoch nicht.

6. Vertragsabschluss

Im Pflegevertrag sind in der Regel immer der Pflegebedürftige und der Pflegedienst gemeinsame Vertragspartner. "Dies muss sich aus dem Vertrag auch so ergeben", sagt Hegemann. Sollte ein gesetzlicher Betreuer oder Bevollmächtigter den Vertrag unterschreiben, muss er dies durch den Zusatz "in Vertretung" deutlich machen. Wenn der Vertrag zudem auf Anlagen verweist, sollte der Pflegedienst dem Verbraucher diese auch aushändigen.

7. Kündigung

Verbraucher sollten darauf achten, mit welcher Frist der Pflegedienst kündigen darf, so Richter. "Hier dürften zwei bis vier Wochen angemessen sein", sagt der Experte. Pflegebedürftige können ihren Vertrag selbst jederzeit und ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen, ergänzt Hegemann. Pflegedienste würden hingegen noch immer häufig eine längere Frist für die Kündigung durch den Verbraucher in ihre Verträge schreiben. Doch das Kündigungsrecht sei inzwischen gesetzlich klar geregelt.

Service

Pflegebedürftige die Fragen zu Verträgen rund um die ambulante Pflege haben, können sich an das Projektteam "Marktprüfung ambulante Pflegeverträge" der Verbraucherzentralen wenden. Das Info-Telefon ist dreimal wöchentlich (Mo 9-13 Uhr, Mi 14-18 Uhr, Fr 8-12 Uhr) unter der Nummer +49 30 54 44 59 68 zu erreichen.

Hotline der Verbraucherzentralen

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