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Was in welchem Alter?
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Ferienjob: So lange dürfen Schülerinnen und Schüler arbeiten

Eis verkaufen in den Ferien: Für Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren ist das eine von mehreren Möglichkeiten, ihr Taschengeld aufzubessern.
Foto: Jens Kalaene, dpa/dpa-tmn

Ein Ferienjob ist für viele Schülerinnen und Schüler eine gute Möglichkeit, ihr Taschengeld aufzubessern. Doch welche Jobs dürfen sie eigentlich übernehmen?

Ferienzeit bedeutet für manche Schülerinnen und Schüler auch: Zeit für einen Ferienjob. Doch wie viel und in welchen Jobs sie in den Ferien arbeiten dürfen, hängt von ihrem Alter ab.

Schülerinnen und Schüler unter 13 Jahren dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz etwa gar kein Arbeitsverhältnis eingehen. Ein Ferienjob kommt für sie also nicht infrage.

13- und 14-jährige Schülerinnen und Schüler können in den Ferien "leichte, kindgerechte Tätigkeiten ausüben", erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Christine Chalupa von der Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp. Das allerdings nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten, also in der Regel der Eltern.

"Zu den erlaubten Tätigkeiten zählen zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Kinderbetreuung und Nachhilfeunterricht", so Chalupa. Die Arbeitszeiten sind dabei begrenzt: Pro Tag darf maximal zwei Stunden zwischen 8 Uhr und 18 Uhr gearbeitet werden.

Ferienjob für vier Wochen

Schülerinnen und Schüler von 15 bis 17 Jahren können dann bereits einen Ferienjob im klassischen Sinne annehmen, also etwa als Verkäufer, Kellnerin oder Erntehelferin. Sind sie noch schulpflichtig, dürfen sie in den Ferien bis zu vier Wochen am Stück arbeiten. Allerdings höchstens fünf Tage in der Woche von 6 Uhr bis 20 Uhr, so Chalupa. Die maximale Arbeitsdauer liegt bei acht Stunden am Tag. Wochenendarbeit ist nicht erlaubt. Ausnahmen gibt es aber etwa für Ferienjobs in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft.

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Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren dürfen laut Paragraf 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zudem bis 22 Uhr in Gaststätten arbeiten. Läuft der Betrieb im Schichtsystem, ist auch eine Arbeitszeit bis 23 Uhr erlaubt.

Übrigens: Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten Arbeitsrechtlerin Chalupa zufolge noch nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Das greift erst bei volljährigen Ferienjobberinnen und Ferienjobbern. Sie müssen dann auch im Ferienjob einen Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde bekommen. (tmn)

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