Was darf ich auf meinem Grundstück?
My Home is my Castle – doch auch bei diesem Grundsatz gibt es Grenzen der Entfaltung. Was Hauseigentümer an Genehmigungen, Abstandregelungen und Ähnlichem beachten muss.
Lange hat es gedauert, bis ihr Antrag genehmigt wurde, doch endlich kann Familie Probst aus Lenggries mit ihrem Hausanbau beginnen, wo das neue Luxusbad entstehen soll. Denn das gehört für Sanitär- und Heizungsbauer Johann Probst zu einem richtigen Zuhause einfach dazu. Nicht wenige Hausbesitzer haben wie Familie Probst ihre ganz eigenen Vorstellungen, wie sie ihr Haus und ihren Garten gestalten wollen. Doch oft stoßen sie dabei an rechtliche Grenzen. Entweder die Behörde oder der eigene Nachbar funken dazwischen. Welche Rechte hat man nun eigentlich auf seinem eigenen Grundstück und wo sollte man vorher lieber um Erlaubnis bitten?
Diese Regeln müssen Eigentümer bei Gartenhäusern beachten
Bei vielen Bauvorhaben braucht es grundsätzlich eine Baugenehmigung. Dazu gehören meist auch Anbauten, wie das Bad von Familie Probst oder Wintergärten. Gartenhäuser oder Baumhäuser sind in Bayern bis zu einer bestimmten Größe, und zwar einem Rauminhalt von 75 Kubikmeter, genehmigungsfrei. Ist das Gartenhaus also drei Meter hoch, darf es eine Fläche von 25 Quadratmetern haben. Garagen brauchen bis zu einer Größe von 50 Quadratmeter keine Genehmigung und wer vom eigenen Schwimmbecken träumt, darf sich hier auf 100 Kubikmeter Wasser zum Schwimmen und Plantschen ohne Baugenehmigung freuen.
Eine andere Sache, die einem vor allem bei begrenztem Platz im Garten schnell vor die Füße fällt, ist der Mindestabstand zum Nachbargrundstück. „Gebäude mit Aufenthaltsräumen brauchen einen Mindestabstand von drei Metern“, informiert das Bauordnungsamt der Stadt Augsburg. Für normale Gartenhäuser, in denen nur der Rasenmäher verstaut wird, braucht es also keinen Abstand, aber mittlerweile gibt es ja auch Gartenhäusern, die als Aufenthaltsraum dienen oder eine Sauna haben. Da gelten andere Regeln. Vor allem in dicht bebauten Gebieten können die Abstandsregeln auch mal niedriger sein. Das regelt der Bebauungsplan eines Wohngebiets.
Am besten fragt man bei all seinen Bauvorhaben beim zuständigen Bauamt nach und weiht seinen Nachbarn mit ein, sonst könnte es einem ergehen wie einem Grundstücksbesitzer in München (Aktenzeichen M 9 K 15.570). Dieser errichtete ein Baumhaus mit Fenstern, einer Veranda und einem Satteldach direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück. Landratsamt und Nachbarn waren der Meinung, dass es sich hierbei nicht mehr um ein Spielgerät für Kinder handele und der Erbauer somit den Mindestabstand von drei Metern missachtet hatte. Noch dazu überschritt das Baumhaus die Größe von 75 Kubikmetern. Da er trotz Aufforderung das Haus weder verkleinern noch von der Grenze entfernen wollte, musste es schließlich abgerissen werden.
Das gilt für Zaun und Hecke im heimischen Garten
Um in seinem Eigenheim mehr Privatsphäre genießen zu können, denken viele über einen Zaun, eine Mauer oder Hecke als Abgrenzung zum Nachbargrundstück nach. Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von zwei Metern verfahrensfrei, aber auch das kann durch den Bebauungsplan einer Gemeinde eingeschränkt werden, erklärt das Bauordnungsamt. Besondere Vorsicht ist bei Hecken als pflanzliche Grenze gegeben. Hecken, wie auch Bäume, Sträucher sowie Wein- und Hopfenstöcke müssen in einem gewissen Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt werden.
Bis zu einer Höhe von zwei Metern ist es ein halber Meter Abstand, bei höheren Pflanzen sind es zwei Meter, informiert das bayerische Staatsministerium der Justiz. Das gilt natürlich nicht, wenn zwei Nachbarn beschließen, zusammen eine Hecke auf der Grenze zu pflanzen. Zu hohe Bäume und Hecken führen oft zu Streit zwischen Nachbarn. Keiner hat es schließlich gerne, wenn der Apfelbaum vom Nachbarn die Sonne auf der eigenen Terrasse klaut.
Lärm sorgt oft für Nachbarschaftsstreit
Ein häufiges Streitthema unter Nachbarn ist Lärmbelästigung, sei es durch spielende und kreischende Kinder oder bellende Hunde. „Üblicher Kinderlärm ist grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar“, erklärt Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin bei Haus & Grund. Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt, dass altersgerechtes, übliches kindliches Verhalten von den Nachbarn hinzunehmen ist, allerdings in Grenzen. Diese Grenzen hängen von Art, Dauer oder Alter des Kindes ab, lassen sich aber nicht genau definieren und hängen vom Einzelfall ab. Das bayerische Staatsministerium der Justiz bekräftigt ebenfalls, dass gewöhnlicher Lärm tagsüber zu dulden ist und insbesondere bei kleinen Kindern auch bei Nacht. Auch gelegentliches Hundebellen gehört in reinen Wohngebieten zu den normalen Geräuschen. Man darf also beruhigt seine Kinder im Garten spielen lassen und auch der Hund darf mal bellen, ohne gleich Anzeigen vom Nachbarn befürchten zu müssen. Natürlich sollte man seinen Nachwuchs und den Vierbeiner so weit kontrollieren, dass die Grenze des Ertragbaren beim Nachbarn nicht überschritten wird.
Das müssen Hauseigentümer beim Grillen berücksichtigen
Auch beim so beliebten Grillen im Sommer kann sich der Nachbarn durch Rauch und Lärm belästigt fühlen. „Grillen auf Terrassen und Balkonen ist grundsätzlich erlaubt. Dabei ist darauf zu achten, dass der Nachbar nicht durch Rauch und Gerüche – soweit vermeidbar – belästigt wird“, erklärt Inka-Marie Storm. So sollte man zum Beispiel vermeiden, dass zu viel Rauch zum Nachbarn hinüberzieht. Es gab bereits einige Gerichtsurteile, die die Häufigkeit des Grillens einschränken, das sind aber keine allgemeingültigen Regeln. Es sollte also immer Rücksicht auf den Nachbarn genommen werden.
Hinweis: Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem Masterstudiengang Fachjournalismus der Hochschule Würzburg-Schweinfurt entstanden. In den kommenden Wochen beschäftigen wir uns in mehreren Folgen mit dem Thema "Mein gutes Recht".
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