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  3. Augsburg: Siebentischwald-Grapscher: Polizei verfolgte ihn auf Fahrrad

Augsburg
25.09.2020

Siebentischwald-Grapscher: Polizei verfolgte ihn auf Fahrrad

Ein Mann hat in den vergangenen Wochen immer wieder Frauen im Siebentischwald und der Umgebung belästigt: 22 Opfer haben sich bislang bei der Polizei gemeldet.
Foto: Sebastian Gollnow, dpa (Symbol)

Plus Die Polizei hat einen Verdächtigen erwischt, der in Augsburg Frauen belästigt und begrapscht haben soll. Offenbar passt die Täterbeschreibung – und es gibt weitere Hinweise.

Ein Mann, der aus dem Nichts kommt, im Wald Frauen nachstellt, sie bedrängt, begrapscht. Solche Fälle sind eher die Ausnahme, denn die meisten sexuellen Übergriffe passieren eher im sozialen Umfeld der Opfer und auch nicht unter freiem Himmel. Ein Täter, der in den vergangenen Wochen und Monaten Frauen im Siebentischwald belästigt und begrapscht haben soll, ging aber genau so vor. Nun hat die Polizei einen Mann festgenommen, der für die Serie an Sexualstraftaten verantwortlich sein soll. Es ist ein 36-Jähriger, dem die Polizei am Mittwoch bei einer ungewöhnlichen Verfolgungsaktion mit dem Fahrrad hinterherjagte und ihn schließlich stellte.

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Wie die Polizei berichtet, sei es Beamten am Mittwochnachmittag gelungen, einen "dringend tatverdächtigen Mann" festzunehmen. Die Ermittlungsmethoden bei diesem ungewöhnlichen Fall waren ebenfalls außergewöhnlich und einigermaßen aufwendig. Man habe im Laufe der zurückliegenden Wochen "unter anderem mit einer Vielzahl von zivilen Fahrradstreifen intensiv nach dem Beschuldigten im Bereich des Siebentischwalds gefahndet", heißt es von der Polizei. Das erste Mal war der Täter im Juli aufgefallen, erst am Dienstag hatte es neue Fälle gegeben. Zwei Frauen waren an dem Nachmittag im Siebentischwald innerhalb von nur zwanzig Minuten belästigt und von dem Mann angefasst worden.

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Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

25.09.2020

Ein Platzverweis für das Gebiet Siebentischwald wäre doch mindestens angebracht. Schon alleine zum Schutz der Frauen die hier joggen. Oder bleiben die Besucherinnen vom Siebentischwald ungeschützt? Muss denn erst noch mehr passieren?

25.09.2020

@Nicola L.

Das stimmt nicht. Wiederholungsgefahr ist kein Haftgrund und der von Ihnen zitierte § 177 StGB ist bei den Ausnahmen (Möglichkeit der Untersuchungshaft ohne Haftgrund) in §112 Abs. 3 StPO nicht aufgeführt.



25.09.2020

Bin kein Jurist aber Ihre Erklärung versteh ich trotzdem nicht:

Sie sagen das gibt es nicht? Da steht es doch!

"Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130)
§ 112a
Haftgrund der Wiederholungsgefahr"

https://dejure.org/gesetze/StPO/112a.html

25.09.2020

Naja, Jurist sind Sie keiner, aber den § 112 a der StPO scheinen Sie ja schon vorher gelesen zu haben, sonst hätten sie die Wiederholungsgefahr ja nicht als Haftgrund anführen können. Warum haben Sie es denn nicht gleich getan?

Der § 112 a StPO ist 'nach meiner Zeit' eingefügt worden, als Serientaten zum Problem wurden. War mir nicht bekannt, sorry.

Sie haben also recht. Und insofern ist es in der Tat nicht verständlich, dass die bisherigen Vorfälle nicht ausreichen für einen Haftbefehl.

26.09.2020

.
Angesichts des mißglückten Versuchs, mit offenbar lückenhafter
Kenntnis des aktuellen Rechtsstandes den Eindruck juristischer
Versiertheit erzeugen zu wollen (s. Maja S. an Peter P. sowie an
Nicola L.) empfinde ich den Absatz mit "Naja, Jurist sind Sie
keiner ..." als reichlich ungehörig (um es zurückhaltend auszu-
drücken) ...........
.

26.09.2020

Herr S.: Sie haben kein Sprachgefühl, sonst hätten Sie erkannt, dass meine Formulierung nicht 'ungehörig' war, sondern anerkannte, dass Nicola in diesem Punkt auf einem besseren Kenntnisstand als ich war, obwohl sie, wie sie schreibt, keine Juristin ist.

Eindruck juristischer Versiertheit erzeugen. Meine Güte. Man hat ein Studium gemacht, das auch das Strafrecht streifte. Ich lege hier ja keine Gutachten ab, sondern teile meine Meinung mit, die ich versuche zu belegen. Wenn mal ein Fehler unterlaufen ist, dann ist mir das unangenehm genug, das dürfen Sie glauben, aber ich räume diesen Fehler ein.

27.09.2020

.
Frau Maja S.

Sie scheinen wohl zu glauben, dass nur Sie ein Sprachgefühl
haben. Sei´s drum....

"Man hat ein Studium gemacht, das auch das Strafrecht streifte."

Dachte ich ´s mir doch.

(Nur) So sind Meinungen (es sollen ja - wie von Ihnen erläutert -
keine Gutachten sein) wie z.B. "Fauxpas" für einen Faustschlag
in das Gesicht einer Polizistin erklärbar.....
.

27.09.2020

Sie haben jedenfalls keines. Dafür sind Sie aber im Nachtarocken gut. Jeder hat so seine Stärken.

24.09.2020

>> Die Ermittler planen nicht, einen Haftbefehl gegen den Mann zu erwirken. Dafür seien die Taten, derer er verdächtig ist, nicht gravierend genug. <<

Bei 22 Taten?
Wann ist es gravierend genug?
Bei 50?
Bei 100 oder nie?

Aber gut, dann wird sie laufen die Diskussion um einen Kulturbonus.

24.09.2020

Ich stimme Ihrer Meinung vollumfänglich zu. Man wird sehen was noch kommt.

25.09.2020

Verwechseln Sie da nicht Häufigkeit mit Schwere des Delikts?

Sie wissen doch sonst so gut Bescheid Herr P.

Schlecht ist natürlich die Formulierung im Artikel, die Ermittler ‚planten nicht, einen Haftbefehl zu erwirken‘.

Es obliegt nicht Polizei und Staatsanwaltschaft eine Untersuchungshaft zu ‚planen‘, sondern für diese gibt es zwingende gesetzliche Voraussetzungen, die in § 112 StPO genannt sind.

Hier ermangelt es offensichtlich am notwendigen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO.

Eine Untersuchungshaft ist kein ‚Strafmittel‘ für begangene Taten, die einem Verdächtigen mutmaßlich zugerechnet werden. Er ist ja auch noch nicht verurteilt.

Die Diskussion um einen angeblichen ‚Kulturbonus‘ käme nicht zum Laufen, wenn nicht Kommentatoren wie Sie, einen falschen Anschein zu erwecken trachteten. Bei Herrn W. hat es schon gewirkt.



25.09.2020

@ Maja "Verwechseln Sie da nicht Häufigkeit mit Schwere des Delikts?"

Die Häufigkeit und Wiederholgefahr spielt durchaus eine Rolle. Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und Wiederholungsgefahr. Die kann man wohl 22 Taten annehmen. Es handelt sich hier auch um keine Bagatelle:

"(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."