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  3. Gesundheit: Streit um Unterbringung: BGH betont Recht auf Freiheit

Gesundheit
14.03.2024

Streit um Unterbringung: BGH betont Recht auf Freiheit

Ein Hinweisschild mit Bundesadler und dem Schriftzug Bundesgerichtshof, aufgenommen vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Foto: Uli Deck, dpa

Ein Mann hat nach einem Unfall eine Persönlichkeitsstörung - und sollte erst in einer Psychiatrie und dann in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Nun hat sich der BGH mit dem Fall befasst.

Wenn ein Mensch länger als ein Jahr in einer Einrichtung untergebracht werden soll, muss ein Gericht das einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge sehr gut begründen. Das Recht auf Freiheit der Person habe hohen Rang, betonte der BGH in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Gründe könnten sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. (Az. XII ZB 458/23)

Laut Gesetz endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres. Bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit ende sie spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. "Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf", hielt der BGH fest. Für "Offensichtlichkeit" müssten die Gründe für eine längere Unterbringungsbedürftigkeit für das beratende Gericht deutlich und erkennbar sein.

Mann wehrt sich gegen Genehmigung seiner Unterbringung

Im konkreten Fall aus Bayern war das aus Sicht des zwölften Zivilsenats in Karlsruhe nicht so. Das Landgericht Ingolstadt als zweite Instanz habe sich auf ein Gutachten bezogen, das keine konkreten Ausführungen zur Unterbringungsbedürftigkeit enthalte, sondern sich - ohne nähere Begründung - auf die Empfehlung beschränke, den Betroffenen zunächst für zwei Jahre unterzubringen. In einer ergänzenden Stellungnahme habe die Sachverständige keine eindeutige Aussage getroffen, sondern lediglich ausgeführt, dass die Unterbringung zunächst für einen Zeitraum von "ein bis zwei Jahren" erfolgen solle. "Daher ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass eine Unterbringungsdauer von einem Jahr ausreichend ist", befand der BGH.

Der Mann leidet den Angaben nach seit einem Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma an einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung. Auf Anregung einer Berufsbetreuerin habe das Amtsgericht Ingolstadt im Juli 2023 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses für ein Jahr und in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis zum 16. Juli 2025 genehmigt. Dagegen wendet sich der Betroffene. Das Landgericht muss sich nun noch einmal mit der Sache befassen.

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