Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Bayern
  3. Schuhbeck muss Privatinsolvenz anmelden

Nach Verurteilung
06.07.2023

Schuhbeck muss Privatinsolvenz anmelden

Alfons Schuhbeck muss offenbar Privatinsolvenz anmelden.
Foto: Matthias Balk, dpa

Nachdem nun klar ist, dass Alfons Schuhbeck in Haft muss, steht neuer Ärger für den TV-Koch an. Er muss Privatinsolvenz anmelden. Die Gläubiger sollen ihre Forderungen mitteilen.

Seit wenigen Wochen ist es offiziell: TV-Koch Alfons Schuhbeck muss hinter Gitter. Im Oktober vergangenen Jahres wurde der 74-Jährige wegen Steuerhinterziehung von etwa 2,3 Millionen Euro zu drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Schuhbeck legte Revision ein, doch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe lehnte diese ab. 

Video: dpa

Privatinsolvenz: Verfahren gegen Schuhbeck eröffnet

Kurze Zeit später kam der nächste Rückschlag für den 74-Jährigen. Schuhbeck musste nun Privatinsolvenz anmelden. Das Finanzamt München habe bereits am 13. Dezember 2022 beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag gestellt, so der Insolvenzverwalter Rolf Pohlmann. "Herr Schuhbeck versuchte über seine Anwälte, diesen Antrag wegzubekommen und die Forderungen des Finanzamtes zu begleichen. Dies ist ihm nicht gelungen", wird Pohlmann in der Bild zitiert.

Die Folge ist, dass am Mittwoch ein Insolvenzverfahren am Amtsgericht München eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter werde nun Schuhbecks Gläubiger bitten, ihre Insolvenzforderungen bis zum 9. August anzumelden. Am 13. September soll dann ein Berichts- und Prüfungstermin am Insolvenzgericht stattfinden. Wie hoch die Summe ist, die das Finanzamt von Schuhbeck fordert, könne Pohlmann nicht sagen. Ein Sprecher von Schuhbeck bat auf Anfrage der Deutschen-Presseagentur "um Verständnis, wenn wir das derzeit nicht kommentieren können".

Die Schuhbeck Company ist laut Bild nicht von der Insolvenz betroffen. Unbekannte Großinvestoren hatten nach der Insolvenz, unter anderem für seine Restaurants und seinen Partyservice, alle Firmen des Kochs zur Schuhbeck's Company GmbH zusammengeführt. Diese betreibt auch die Gewürzläden des Kochs. Seine Lokale sind mittlerweile geschlossen. Wie es mit ihnen weitergeht, ist nach wie vor nicht bekannt.

Alfons Schuhbeck muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

Auch wann Schuhbeck seine Haftstrafe antreten muss, ist noch unklar. Nach der Entscheidung des BGH muss das Landgericht München allerdings zu Aspekten der Vermögensabschöpfung neu verhandeln – "weil nicht sämtliche Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschulden des Angeklagten festgestellt waren". Als Vermögensabschöpfung bezeichnet man es, wenn einem Verurteilten das, was er durch eine Straftat erbeutet hat, von den Behörden wieder abgenommen wird.

Laut Schuhbecks Anwalt Ali B. Norouzi bedeutet die Entscheidung des BGH, dass der Koch auf freiem Fuß bleibt, bis neu über die Vermögensabschöpfung entschieden worden ist. Die zuständige Staatsanwaltschaft sieht das aber anders. "Von der Neuverhandlung über die Einziehung ist der Zeitpunkt des Haftantritts unabhängig, er verschiebt sich dadurch nicht", sagte eine Sprecherin.

Lesen Sie dazu auch

Die Staatsanwaltschaft müsse nun zunächst die Ermittlungsakte vom Gericht zurückbekommen. "Sobald die Akte dem hier zuständigen Rechtspfleger vorliegt, kann dieser die Vollstreckung einleiten", teilte die Sprecherin auf Anfrage mit. "Sodann erfolgt die Ladung des Verurteilten zum Haftantritt." Wie lange es dauern wird, bis die Akte wieder bei der Staatsanwaltschaft eingeht, nehme aber "von Fall zu Fall unterschiedlich viel Zeit in Anspruch". (mit dpa)