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Pflege
26.03.2024

Pflege 2023: Was änderte sich in diesem Jahr?

Im Bereich der Pflege gibt es jährlich zahlreiche Änderungen. Wir haben im Artikel die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2023 für Sie zusammengefasst.
Foto: Christoph Schmidt, dpa (Symbolbild)

Gerade im Bereich der Pflege gibt es jedes Jahr in Deutschland zahlreiche Änderungen. Wir haben im folgenden Artikel zusammengefasst, was Sie für das Jahr 2023 wissen müssen.

Menschen, die selbst pflegebedürftig sind, oder einen ihnen nahestehenden Menschen pflegen, sehen sich im Bereich der Pflege regelmäßig mit Änderungen und Neuerungen konfrontiert. In diesem Artikel beantworten wir Fragen zur Gehaltserhöhung in den Pflegeberufen aber auch, ob es im Jahr 2023 mehr Pflegegeld gibt. 

Diese Fragen beschäftigen auch die Leser der Allgäuer-Zeitung. In einem Beitrag zum Thema Pflege konstatiert Uli Hagemeier, das Pflege-System sei zu kompliziert und zu teuer

Pflege 2023: Was ändert sich in diesem Jahr?

Im Fokus der Änderungen für das Jahr 2023 dürfte der Entwurf zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) stehen. Dieser wurde im April 2023 dem Bundeskabinett vorgelegt und geht nun seinen Gang in Richtung Gesetzgebungsverfahren. Bevor der Entwurf gültig wird, muss er zuerst Bundesrat und Bundestag passieren. Der Entwurf beinhaltet Änderungen zum Pflegegeld, zu Entlastungszuschlägen und noch mehr. Auch in anderen Bereichen, wie der Bezahlung von Pflegekräften und der Häuslichen Intensivpflege gibt es Neuerungen, die allerdings nicht unbedingt mit dem PUEG zusammenhängen. 

Pflege 2023: Mindestlohn für Pflegekräfte soll erhöht werden

In den vergangenen Jahren waren Menschen, die in Pflegeberufen tätig sind, besonders gefordert. Nicht nur die Corona-Pandemie, sondern auch der demografische Wandel in Deutschland brachte viele Einrichtungen und ihre Pfleger an ihre Grenzen. Damit ein Beruf in der Pflege weiterhin attraktiv bleibt, hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, den Mindestlohn für Pflegekräfte anzuheben. 

Dies geschieht ab dem 1. Mai 2023. Dann erhöht sich der Lohn für Pflegefachkräfte laut Verdi von 17,10 Euro auf 17,65 Euro. Ab Dezember 2023 soll er dann auf 18,25 Euro ansteigen. "Das bedeutet bei einer 40-Stunden-Woche ein Grundentgelt von 3174 Euro monatlich", heißt es auf der Verdi-Website. Für Pflegekräfte mit ein- beziehungsweise zweijähriger Ausbildung soll der Mindestlohn von 14,60 Euro auf 14,90 Euro (1. Mai 2023) und dann auf 15,25 Euro (Dezember 2023) angehoben werden. Pflegekräfte in der Ausbildung erhalten ab 1. Mai 2023 13,90 Euro und ab 1. Dezember 2023 14,15 Euro. 

Auch der Urlaubsanspruch für Pflegekräfte wird laut Verdi angehoben: Von derzeit 27 Tagen auf 29 Tage bei einer Fünftagewoche. 

Wird das Pflegegeld 2023 erhöht?

Wer sich um die Pflege eines Angehörigen kümmert, dürfte für das Jahr 2023 gehofft haben, dass der Satz für das Pflegegeld im Jahr 2023 angehoben wird. Dieses wird an den Pflegebedürftigen gezahlt, wenn dieser die Pflege zu Hause durch Familienmitglieder oder ihm nahestehende Menschen organisieren möchte. Das Pflegegeld ist nach Pflegegraden gestaffelt und wurde zuletzt im Jahr 2017 erhöht. Seitdem sind aber die Lebenshaltungskosten und die Inflation in Deutschland gestiegen. Wie im April 2023 bekannt wurde, steht allerdings auch in diesem Jahr keine Erhöhung des Pflegegeldes an. Empfänger müssen sich noch bis zum 1. Januar 2024 gedulden - dann kommt laut dem PUEG-Entwurf eine Erhöhung von fünf Prozent. 

Pflegesachleistungen - wird ab 2023 mehr bezahlt?

Da der Mindestlohn für die Pflegekräfte bis Ende 2023 kontinuierlich steigt, dürfte es nur konsequent sein, auch die Pflegesachleistungen anzuheben. Diese werden anteilig von den Krankenkassen oder der Pflegeversicherung übernommen und sind dazu gedacht, dass der Pflegebedürftige Fachkräfte für seine Pflege, also bei der ambulanten Pflege, bezahlen kann. Die Höhe der Pflegesachleistung ist an die Einkommensverhältnisse sowie den Pflegegrad des Pflegebedürftigen gebunden. 

Wie aus dem Gesetzesentwurf des PUEG hervorgeht, ist eine Erhöhung der Sachleistungen ebenfalls erst für den 1. Januar 2024 geplant. Auch hier ist eine Erhöhung von 5 Prozent geplant. 

Verhinderungspflege 2023 - geplante Änderung im PUEG-Entwurf gestrichen

Für 2023 war im Bereich Verhinderungspflege eigentlich geplant, die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zu einem flexiblen Gesamtbudget von 3386 Euro zusammenzufassen. Laut einem Bericht von tagesschau.de kam diese Änderung im neuen Entwurf allerdings nicht zustande. 

Dies sorgte für Kritik von Verbänden und Krankenkassen. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz erklärte, Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) lasse insbesondere Menschen in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen im Stich. "Klammheimlich wurde nun die eigentlich geplante Zusammenlegung des Entlastungsbudgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege doch wieder gestrichen", wird Vorstand Eugen Brysch in der Tagesschau zitiert. 

Die Verhinderungspflege ist dafür gedacht, eine Ersatzpflege durch eine Fachperson zu stellen, sollte die Haupt-Pflegeperson einmal krank oder verhindert sein und sich nicht um ihren pflegebedürftigen Angehörigen kümmern können. Sie wird als Unterstützung von der Pflegeversicherung übernommen und kann laut Sozialgesetzbuch sowohl ambulant als auch stationär erfolgen. Die Kurzzeitpflege hingegen sieht eine vorübergehende stationäre Unterbringung von Pflegebedürftigen vor. Laut dem Bundesministerium für Gesundheit stehen pro Kalenderjahr derzeit bis zu 2418 Euro für die Verhinderungspflege im Einzelfall zur Verfügung. 

Häusliche Intensivpflege - Pflegebedürftige sollen ab 2023 besser versorgt werden

Das Sozialgesetzbuch hat im Bereich der "außerklinischen Intensivpflege" am 1. Januar 2023 eine Änderung erfahren. In das Gesetz wurde laut Bundesgesundheitsministerium ein Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege aufgenommen. Nur besonders qualifizierte Ärzte dürfen nun die außerklinische Intensivpflege verordnen. 

Das neue Gesetz hat nun verbindliche Vorgaben für die Intensivpflege in den eigenen vier Wänden geschaffen, die Intensivpflege kann aber auch in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für behinderte Menschen, Intensivpflege-Wohneinheiten, betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten oder Werkstätten erfolgen. Der Medizinische Dienst soll durch eine persönliche Begutachtung sicherstellen, dass die Qualitätsstandards für die Intensivpflege an diesen Orten eingehalten werden.

Eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung soll laut Bundesgesundheitsministerium nun nicht mehr aus finanziellen Gründen scheitern. Deshalb werden Intensiv-Pflegebedürftige weitgehend von Eigenanteilen entlastet. Diese Kostenübernahme soll für sechs Monate gelten - auch, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person bessert und die Intensivpflege nicht mehr nötig wäre. 

"Bei allen Patientinnen und Patienten, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint, soll vor Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entwöhnungsversuch erfolgen. Dafür werden Anreize gesetzt und eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Wird ein Entwöhnungsversuch nicht veranlasst, drohen Vergütungsabschläge", schreibt das Bundesgesundheitsministerium außerdem. 

Pflege 2023: Medizinischer Dienst kommt wieder in die Wohnungen

Die Medizinischen Dienste in Deutschland beraten die Kranken- und Pflegeversicherungen. Unter anderem ist der Dienst laut des Bundesgesundheitsministeriums dafür zuständig, durch eine Begutachtung die Pflegebedürftigkeit einer Person festzustellen. In Corona-Zeiten fanden die Begutachtungen allerdings nicht vor Ort statt, sondern wurden mit einem Telefon-Interview samt Unterlagen durchgeführt. 

Wegen der zurückgedrängten Corona-Pandemie können im Jahr 2023 Begutachtungen wieder zu Hause stattfinden. Allerdings hat der Medizinische Dienst in Berlin-Brandenburg bereits gefordert, die telefonische Begutachtung gesetzlich zu verankern. Dies geht aus einem Bericht des Tagesspiegel hervor. 

Dauer für Pflegeunterstützungsgeld und Entlastungsbetrag: Das gilt 2023

Beim Pflegeunterstützungsgeld können pflegende Angehörige für gewöhnlich für einen Zeitraum von bis zu zehn Arbeitstagen von der Arbeit freigestellt werden. Während der Corona-Pandemie wurde der Anspruch aber auf 20 Tage erhöht, wie auf dem Portal der Barmer zu lesen ist. Dieser Anspruch gilt 2023 allerdings nur noch bis zum 30. April. 

Ähnlich verhält es sich mit der gesetzlichen Regelung zum Entlastungsbeitrag. Auch hier gilt bis zum 30. April 2023 eine Corona-Sonderregelung nach der der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelungen eingesetzt werden kann, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen. Danach greift wieder die gesetzliche Regelung aus dem Sozialgesetzbuch nach der der Betrag zweckgebunden einzusetzen ist.