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Sommerferien
26.07.2021

Hochrisikogebiet Spanien: Kann ich meine Mallorca-Reise absagen?

Spanien ist seit heute Hochinzidenzgebiet. Für Urlauber bedeutet das, dass sie unter Umständen in eine mehrtägige Quarantäne müssen.
Foto: dpa

Spanien ist nun Hochinzidenzgebiet. Unter welchen Bedingungen ist nun eine kostenlose Stornierung möglich? Juristen sind sich in dieser Frage nicht immer einig.

Viele Menschen haben sich auf ihren Urlaub auf Mallorca, den Kanaren oder an der Costa Blanca gefreut. Doch nun wird Spanien zum Hochinzidenzgebiet. Ergibt sich aus dieser Hochstufung das Recht, die gebuchte Pauschalreise ohne Stornogebühren abzusagen – sofern man dies denn möchte? Die kurze Antwort: Das kann durchaus möglich sein. Aber eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es dazu noch nicht.

Wann darf ich eine Pauschalreise kostenlos stornieren? Generell gilt: Die Reise muss durch sogenannte unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt sein. So sieht es das in Deutschland geltende Pauschalreiserecht vor. Wann dies der Fall ist, lässt sich aber nicht immer so genau sagen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt als starkes Indiz für außergewöhnliche Umstände. Vor der Pandemie bedeutete die Warnung der Bundesregierung de facto ein kostenloses Stornorecht. Als aber lange Zeit jedes Corona-Risikogebiet eine Reisewarnung bekam, änderte sich dieser Automatismus. Mittlerweile kommt es auch darauf an, ob die Reisewarnung schon zum Zeitpunkt der Buchung bestand. Dann ergibt sich nach Ansicht mancher Gerichte nicht unbedingt ein kostenloses Rücktrittsrecht. Denn das Risiko war von Anfang an bekannt. Dieser Auffassung schließt sich zum Beispiel auch das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) in Kehl an.

Was passiert, wenn für Spanien eine Reisewarnung ausgesprochen wird

Was heißt das nun konkret für Spanien? Die Reisewarnung ist ein Indiz für außergewöhnliche Umstände, aber nicht das einzige. Auch andere Faktoren können eine Rolle spielen. Die vom Gesetz geforderten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände müssen laut EVZ objektiv gegeben sein und auch noch zum Zeitpunkt der Reise bestehen. Entscheidend sei die Situation vor Ort.

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Erster Faktor: Für Spanien wird nun formal erneut eine Reisewarnung ausgesprochen. Die Warnungen waren für einfache Risikogebiete aufgehoben worden, nicht aber für Hochinzidenzgebiete. Zweiter Faktor: Ungeimpfte Urlauberinnen und Urlauber müssen laut der geltenden Einreiseverordnung der Bundesregierung mindestens fünf Tage in Quarantäne, wenn sie aus einem Hochrisikogebiet heimkehren. Die notwendige zweite Impfung, um diesem Szenario zu entgehen, lässt sich in der Regel auch nicht einfach vorziehen. Und Kinder unter zwölf Jahren können sich ohnehin nicht impfen lassen. Nach Ansicht des EVZ dürfte dieser Punkt aber nicht in die Beurteilung einfließen, weil die Quarantäne erst zu Hause ansteht. Es gebe aber auch Juristen, die in einer unabwendbaren Quarantäne eine Störung der Geschäftsgrundlage nach Paragraf 313 BGB sehen.

Warum Pauschalurlauber bei einer Reiseabsage besser dran sind

Dritter Faktor: Angesichts der hohen Fallzahlen in Spanien besteht ein höheres Corona-Infektionsrisiko als noch vor wenigen Wochen. Zudem führen die Behörden wieder strengere Maßnahmen ein. „Das sind alles Faktoren, mit denen Urlauber bei der Buchung ihrer Spanien-Reise noch nicht rechnen mussten“, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Seine Einschätzung lautet daher: „Pauschalurlauber haben eher gute Chancen, kostenlos von ihrer Reise zurücktreten zu können.“ Anders beurteilt das die Reisewirtschaft: „Die Hochstufung eines Zielgebietes in ein Hochinzidenzgebiet begründet aus Sicht des Deutschen Reiseverbands nicht automatisch das Recht auf eine kostenlose Stornierung“, erklärt DRV-Sprecherin Kerstin Heinen. „Grundsätzlich bemühen sich die Reiseveranstalter, individuelle, kundengerechte Lösungen herbeizuführen“, ergänzt sie.

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Was gilt für Individualtouristen? Wer seinen Urlaub eigenständig gebucht hat, für die oder den gilt das Pauschalreiserecht nicht. Das heißt konkret: Solange der gebuchte Flug stattfindet, ergibt sich kein kostenloses Rücktrittsrecht. Reisende können hier lediglich vom gebührenfreien Umbuchen Gebrauch machen, das die meisten Fluggesellschaften anbieten.

Für Unterkünfte gilt: Wer ein Hotel mit kurzfristiger Storno-Option gebucht hat, kann diese Möglichkeit nutzen. Ansonsten fallen die Stornierungsgebühren wie vertraglich vereinbart an. Das Gleiche gilt für Ferienwohnungen.

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Die Diskussion ist geschlossen.

27.07.2021

Sorry - aber wer in diesen Zeiten, selbst vor 2-3 Monaten oder noch früher, einen Auslandsurlaub gebucht hat, ist selbst schuld und hat die Folgen zu tragen. Da beißt die Maus keinen Faden ab.