Feuerwehrmann verursacht Unfall: Staatsanwaltschaft prüft den Fall
Mehrere Feuerwehren wurden zu einem Brand in Deffingen alarmiert. Auf dem Weg zum Gerätehaus übersah ein Feuerwehrmann auf der B16 ein Auto mit zwei jungen Frauen.
Wegen eines Brandes in Deffingen sind am Montagnachmittag mehrere Feuerwehren alarmiert worden. Auf der Anfahrt zum Feuerwehrgerätehaus übersah ein Mitglied der Feuerwehr an der B16 Höhe Riedstraße einen vorfahrtsberechtigten Pkw, in dem zwei Frauen saßen. Wie die Verkehrspolizei Günzburg weiter berichtet, stießen die beiden Fahrzeuge zusammen, wodurch alle Beteiligten verletzt wurden. Der 35-jährige Feuerwehrangehörige brach sich nach Angaben der Beamten den Arm und die beiden 19- und 16-jährigen Frauen erlitten bei dem Zusammenstoß leichte Verletzungen wie Prellungen und Schürfwunden. Alle Beteiligten wurden mit Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht.
B16 war nach Unfall mit Feuerwehr Günzburg kurzfristig komplett gesperrt
An den Pkws entstand laut erster Schätzung insgesamt ein Schaden von rund 36.000 Euro. Die erste Absicherung der Unfallstelle übernahm eine zufällig vorbeikommende Streife der Feldjäger, berichten die Beamten. Um auslaufende Betriebsmittel zu binden, wurde auch die Feuerwehr Reisensburg hinzugerufen. Zur Unfallaufnahme und Bergung der Pkw musste die B16 mehrfach kurzfristig komplett gesperrt werden, wodurch es zu Verkehrsbehinderungen kam. Die Unfallaufnahme ergab, dass der Feuerwehrmann zwar mit Sonderrechten auf dem Weg zum Gerätehaus war. Die Polizei ermittelt, ob er möglicherweise die hierbei geforderte Sorgfaltspflicht verletzte, weshalb der gesamte Vorgang zur Prüfung der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird.
Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen. Wenn Sie bereits PLUS+ Abonnent sind, .
Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen.
Sie haben nicht die Berechtigung zu kommentieren. Bitte beachten Sie, dass Sie als Einzelperson angemeldet sein müssen, um kommentieren zu können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an moderator@augsburger-allgemeine.de.
Um kommentieren zu können, gehen Sie bitte auf "Mein Konto" und ergänzen Sie in Ihren persönlichen Daten Vor- und Nachname.
Bitte melden Sie sich an, um mit zu diskutieren.
Doch die haben SONDERRECHTE auch ohne Horn und Blaulicht:
Entsprechendes gilt auch für die Fahrt mit dem Privatfahrzeug nach Alarmierung zum
Feuerwehrgerätehaus. Nach ganz herrschender Meinung stehen den
Feuerwehrangehörigen bereits zu diesem Zeitpunkt die Sonderrechte des § 35 StVO zu.
Schließlich spricht § 35 nicht von Feuerwehrfahrzeugen, sondern von „Feuerwehr“, und der
Einsatz einer Feuerwehr beginnt mit deren Alarmierung (vgl. stellvertretend für viele: OLG
Stuttgart, Beschl. v. 26. April 2002, NJW 2002, 2118). Zudem kommt es nach § 35 Abs. 1
StVO „darauf an, ob die Überschreitung der Vorschriften der StVO zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Stützpunkt
(Gerätehaus) von der Wohnung schnell erreicht werden muss.
Zur Warnung bei der Ausübung von Sonderrechten kann es auch zulässig sein, Schall- und
Lichtzeichen (Hupe und Lichthupe) zu benutzen, da diese Abweichung von § 16 StVO
ebenfalls von § 35 StVO gedeckt ist:
Diese Rechte sind aber kein 100%iger, höchstens ein 50%iger Freifahrtschein. https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/feuerwehr-privat-pkw/
„ . . . zwar mit Sonderrechten auf dem Weg zum Gerätehaus war . . .
Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr zur Kenntlichmachung
der Wahrnehmung von Sonderrechten mit Blaulicht und „Martins-
horn“ ausgestattet ?
Wie kann man nur solch blühenden Unsinn schreiben und sich sodann im eigenen Satz widersprechen?
"... mit Sonderrechten auf dem Weg ...", "Auf der Fahrt zum Gerätehaus haben Feuerwehrleute in aller Regel keine Sonderrechte." In der Regel bedeutet doch nichts anderes, dass es auch und natürlich Ausnahmen gibt!
>>Die Unfallaufnahme ergab, dass der Feuerwehrmann zwar mit Sonderrechten auf dem Weg zum Gerätehaus war.<<
Das ist vermutlich ein Irrtum. Auf der Fahrt zum Gerätehaus haben Feuerwehrleute in aller Regel keine Sonderrechte.
https://www.sichere-feuerwehr.de/feuerwehr/taetigkeiten-fw/fahren-im-strassenverkehr
Raimund Kamm
Verständlicherweise rasen die Feuerwehrleute mit Privat-PKW zum Gerätehaus, da es oftmals um Leben und Tod geht. Sie haben hier Sonderrechte. Doch die Kennzeichnung der PKWs mit dem Teil auf Dach ist gerade in der Dunkelheit überhaupt nicht zu sehen und nicht jeder hat es auf seinem Dach. Ich bin auch schon mal fast in einen Unfall verwickelt worden. Auch das Einschalten der Warnblinkanlage weisst nicht unbedingt auf einen Einsatz hin. Hier sollte vielleicht mal überlegt werden, ob ein Blinklicht auf Dach in gelb oder blau nicht die sinnvollere Alternative wäre. Zur Sicherheit der Retter aber auch der anderen Fahrer. PS: Ihr macht einen guten Job!
Von den anderen Verkehrsteilnehmer (man nehme
den Verkehr hier in Augsburg und die hiesigen Frei-
willigen Feuerwehren) wird erwartet zu erkennen,
dass da die Feuerwehr und nicht irgendeiner aus
der Riege der Korsofahrer daherkommt . . .
Unbefriedigende Situation für beide Seiten . . .