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  3. Corona-Regeln ab 3. April: Diese Basisschutz-Maßnahmen sind möglich

Infektionsschutzgesetz
11.07.2022

Corona-Regeln ab 3. April: Welche Basisschutzmaßnahmen möglich?

Die Maske bleibt uns erhalten: Auch ab dem 3. April müssen in bestimmten Einrichtungen oder öffentlichen Verkehrsmitteln Mund und Nase bedeckt werden.
Foto: Hauke-Christian Dittrich, dpa

Viele Corona-Regeln gehören in Deutschland der Vergangenheit an - das haben Bundestag und Bundesrat beschlossen. Doch welche Basisschutzmaßnahmen bleiben über den 3. April hinaus?

Deutschland tritt in die nächste Phase der Corona-Pandemie ein - nach mehr als zwei Jahren im Angesicht von Covid-19 ist es der erste selbstbestimmte Schritt. Denn unabhängig von Omikron-Welle und enorm hohen Inzidenzen hat der Großteil der Schutzmaßnahmen ausgedient.

Bundestag und Bundesrat stimmten einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes in §28a zu, womit die Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Regeln nach dem 19. März wegfiel. Künftig bleiben den Landesparlamenten deutlich weniger Werkzeuge, um auf die künftigen Entwicklungen zu reagieren.

Es wurde jedoch eine Übergangsfrist von zwei Wochen beschlossen, die also am 2. April endet. Bis dahin können die Bundesländer die bisherigen Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes fortsetzen - von dieser Möglichkeit machen sie auch Gebrauch.

Corona-Regeln ab 3. April: Neues Infektionsschutzgesetz soll bis 23. September gelten

Das neue Infektionsschutzgesetz ist zunächst bis zum 23. September 2022 und damit rund sechs Monate gültig. Dann soll der Gesetzgeber die Lage neu bewerten und über eventuelle Maßnahmen für Herbst und Winter beraten. Wegen der offenbar noch immer zu niedrigen Impfquote - auch wenn es keine wirklich lückenlose Übersicht zu geben scheint - befürchten Experten zum Ende des Jahres wieder eine Verschärfung der Lage in den Krankenhäusern.

Doch welche Basisschutzmaßnahmen bleiben auch ab dem 3. April erhalten? Ganz grundsätzlich erklärt die Bundesregierung: „Gesundheitlich gefährdete Menschen - unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern - sollen weiterhin besonders geschützt werden.“ Diese vulnerablen Gruppen rücken nun wieder besonders ins Blickfeld.

Lesen Sie dazu auch

Basisschutzmaßnahmen ab 3. April im Überblick:

  • Masken- und Testpflicht in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege und in Krankenhäusern
  • Maskenpflicht in Bussen und Bahnen
  • Testpflicht in Schulen

Auch sie werden noch lange nicht eingemottet: Corona-Tests sind in Schulen oder Kliniken weiter Voraussetzung.
Foto: Hendrik Schmidt, dpa-Zentralbild/Symbolbild
 

Corona-Basisschutzmaßnahmen ab 3. April: Verschärfte Regeln bei "lokal bedrohlicher Infektionslage" möglich

Den Bundesländern soll es zudem ermöglicht werden, „weitergehende Schutzmaßnahmen“ zu ergreifen, sollte es „lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage“ kommen. Diese könnten dann vom jeweiligen Landesparlament beschlossen werden.

Anwendbar seien diese zusätzlichen Regeln im Falle der Ausbreitung einer gefährlichen Virusvariante oder einer sich anbahnenden Überlastung der Krankenhäuser. Letztere ist anhand einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen zu erkennen. In diesen Fällen könnten aus den vergangenen Monaten bekannte Schutzmaßnahmen greifen.

Ab 3. April mögliche lokal begrenzte Maßnahmen im Überblick:

  • Maskenpflicht und Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum
  • Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen
  • Selbst ausgearbeitete Hygienekonzepte in Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr
Video: dpa Exklusiv

Corona-Regeln: Vorgaben für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise definiert

Im Infektionsschutzgesetz wird im §22 erklärt, wie die verschiedenen Nachweise für Impfung, Genesung oder Testung auszusehen haben, damit sie anerkannt werden.

Eine gültige Impfdokumentation muss folgende Angaben aufweisen:

  • Datum der Schutzimpfung
  • Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes
  • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde
  • Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person
  • Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person

Eine gültige Genesenendokumentation muss folgende Angaben aufweisen:

  • Datum der Testung
  • Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Person
  • Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung

Eine gültige Testdokumentation muss folgende Angaben aufweisen:

  • Datum der Testung
  • Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Person
  • Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung

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