Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Politik
  3. NSU-Prozess: BGH-Richter bestätigen Höchststrafe für NSU-Terroristin Zschäpe

NSU-Prozess
19.08.2021

BGH-Richter bestätigen Höchststrafe für NSU-Terroristin Zschäpe

Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Beate Zschäpe seit Januar überprüft.
Foto: Peter Kneffel, dpa

Beate Zschäpe war als Mittäterin der Morde des NSU verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hat ihre Revision und die zweier Mitangeklagter nun verworfen.

Die NSU-Terroristin Beate Zschäpe entgeht nicht der Höchststrafe. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Verurteilung der 46-Jährigen als Mittäterin an der rassistisch motivierten Mordserie des "Nationalsozialistischen Untergrunds". Damit bleibt es bei der Strafe, die das Oberlandesgericht (OLG) München 2018 verhängt hatte: lebenslange Haft bei besonderer Schwere der Schuld. Wie der BGH am Donnerstag weiter mitteilte, sind auch die Verurteilungen der NSU-Unterstützer Ralf Wohlleben und Holger G. rechtskräftig. Über die Revisionen im Fall des mitangeklagten André E. soll im Dezember in Karlsruhe verhandelt und entschieden werden. (Az. 3 StR 441/20)

NSU-Prozess: Es gibt keinen Beweis, dass Zschäpe an einem der Tatorte war

Über Zschäpes Revision hatten die obersten Strafrichterinnen und -richter ohne Verhandlung am 12. August per schriftlichem Beschluss entschieden. Die Entscheidungen zu Wohlleben und G. wurden nicht begründet. Damit ist das NSU-Verfahren, was die zentralen Personen angeht, abgeschlossen - im zehnten Jahr nach dem Suizid von Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt und dem Auffliegen des Trios.

Innerhalb weniger Tage führt ein Bankraub auf die Spur einer Mordserie, die das Land erschüttert. Tag für Tag kommen neue Einzelheiten über die Neonazi-Gruppe aus Zwickau ans Licht
23 Bilder
Die Terror-Zelle NSU und ihre Morde
Foto: dapd

Zschäpe hatte mit Mundlos und Böhnhardt fast 14 Jahre im Untergrund gelebt. In dieser Zeit verbreiteten die Rechtsterroristen des NSU unerkannt Angst und Schrecken: Zwischen September 2000 und April 2007 ermordeten die Männer acht türkischstämmige und einen griechischstämmigen Kleinunternehmer sowie eine Polizistin. Wer hinter der Serie von Morden, Anschlägen und Raubüberfällen stand, wurde erst bekannt, als sich Mundlos und Böhnhardt 2011 das Leben nahmen, um der Festnahme zu entgehen. Zschäpe zündete die gemeinsame Wohnung an, verschickte ein Bekennervideo und stellte sich.

Die größte Frage war, ob das OLG München Zschäpe zu Recht für all diese Taten als vielfache Mörderin mitverantwortlich gemacht hat. Denn es gibt keinen Beweis, dass sie selbst an einem der Tatorte war.

Nach BGH-Urteil: Zschäpe kann sich jetzt ans Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden

Der 3. Strafsenat des BGH hatte das OLG-Urteil monatelang geprüft - und hat "im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken". Zschäpe habe "in hierfür ausreichendem Maße sowohl Tatherrschaft als auch Tatinteresse" gehabt. Ihre Rolle, sich vorwiegend im Umfeld der gemeinsamen Wohnung aufzuhalten, sei zwar nicht mit "Schmierestehen" vergleichbar. Zschäpe habe aber alle Taten mitgeplant, die Abwesenheit ihrer Komplizen gedeckt und für die Veröffentlichung des wichtigen Bekennervideos bereitgestanden. "Sie übte daher eine wesentliche Funktion aus, von der das Gelingen des Gesamtvorhabens abhing", heißt es in dem 31-seitigen Beschluss.

Lesen Sie dazu auch

Die Richterinnen und Richter strichen lediglich eine Einzelstrafe. Auf das Strafmaß hat dies keine Auswirkungen, es bleibt auch bei der vom OLG festgestellten besonderen Schwere der Schuld. Damit ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen. Zschäpe sitzt bislang in der Justizvollzugsanstalt Chemnitz in Untersuchungshaft, dorthin war sie im Februar 2019 von München-Stadelheim verlegt worden. Sie dürfte nun in eine Abteilung für Strafgefangene verlegt werden.

Zschäpe-Verteidiger Wolfgang Heer kritisierte die Entscheidung. Ihr Vertrauensanwalt Mathias Grasel teilte mit: "Ich werde die Entscheidung des Revisionsgerichts zeitnah mit meiner Mandantin besprechen und wir werden anschließend gemeinsam überlegen, ob hiergegen weitere rechtliche Schritte unternommen werden sollen." Denkbar wäre jetzt nur noch, sich an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden. Beides dürfte nicht allzu aussichtsreich sein.

Urteil zu NSU-Unterstützer André E. soll im Dezember verkündet werden

Anwältin Seda Basay-Yildiz, die im Münchner Prozess Opfer-Angehörige vertreten hatte, sagte der dpa, nun sei das Urteil Gott sei Dank rechtskräftig. Auch ihre Mandanten seien darüber erleichtert.

Wohlleben und Holger G. waren wegen der langen Dauer des Verfahrens zwischenzeitlich aus der U-Haft entlassen worden. Die Bundesanwaltschaft muss nun prüfen, ob beziehungsweise wie lange sie noch in Haft müssen. Das OLG hatte Wohlleben als Waffenbeschaffer wegen Beihilfe zum Mord zu zehn Jahren Haft verurteilt, G. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu drei Jahren Haft.

Dass der Fall von André E. am BGH verhandelt wird, war abzusehen. Denn seine Verurteilung zu einer überraschend milden Strafe wird als einzige auch von der Bundesanwaltschaft angefochten. Die Verhandlung soll am 2. Dezember stattfinden, das Urteil am 15. Dezember verkündet werden. E. hatte den NSU-Terroristen mehrere Bahncards besorgt und ein Wohnmobil angemietet, mit dem sie für einen Bombenanschlag nach Köln fuhren. Das OLG hatte ihn aber nur wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt.

Eine fünfte Verurteilung war schon länger rechtskräftig. Carsten S. hatte seine Revision zurückgezogen und ist seit Mitte 2020 frei, nachdem der Rest seiner dreijährigen Jugendstrafe wegen Beihilfe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er hatte gestanden, dem NSU die Pistole übergeben zu haben, mit der später neun Morde begangen wurden.

NSU-Prozess: Seite Ende April 2020 liegt das Urteil schriftlich vor

Der Münchner Mammutprozess war am 11. Juli 2018 nach mehr als fünf Jahren und über 400 Verhandlungstagen zu Ende gegangen. Das Urteil, das seit Ende April 2020 schriftlich vorliegt, ist 3025 Seiten lang.

Politikerinnen und Politiker äußerten sich erleichtert über die BGH-Entscheidung, forderten aber auch weitere Aufklärung. SPD-Chef Norbert Walter-Borjans sagte der dpa: "Den Hinterbliebenen der Mordopfer des NSU hilft die Bestätigung des Urteils gegen eine der Hauptverantwortlichen sicher, ihren inneren Frieden zu finden."

Der FDP-Politiker Konstantin Kuhle forderte, die Sicherheitsbehörden müssten rechtsextreme Netzwerke stärker offenlegen. Irene Mihalic, innenpolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion, erklärte: "Bis heute wissen wir nicht, wie genau die unterstützende Struktur aussah, die hinter dem Terror-Trio des NSU stand.". Die Linke-Abgeordnete Martina Renner sagte, nun müssten auch die neun weiteren beschuldigten Unterstützerinnen und Unterstützer des NSU angeklagt werden. (dpa)

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Karte von Google Maps anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Google Ireland Limited Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz Niveau, worin Sie ausdrücklich einwilligen. Die Einwilligung gilt für Ihren aktuellen Seitenbesuch, kann aber bereits währenddessen von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.