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Politik
06.07.2023

Sterbehilfe in Deutschland: Über diese Gesetzesentwürfe wurde heute im Bundestag diskutiert

Debatte im Bundestag: Wie soll die Sterbehilfe künftig gehandhabt werden?
Foto: Sebastian Kahnert, dpa (Symbolbild)

Der Bundestag musste heute über ein neues Gesetz zur Sterbehilfe in Deutschland entscheiden. Die Entwürfe wurden allerdings abgelehnt. Worum es in den Gesetzesvorschlägen ging.

Der Bundestag hat am 6. Juli 2023 über die Reform der Sterbehilfe entschieden. Es ging um die Frage, unter welchen Umständen Menschen dabei unterstützt werden dürfen, wenn diese aus dem Leben scheiden wollen.

90 Minuten haben die Parlamentarier die Argumente ausgetauscht, ehe über sie über die drei eingebrachten fraktionsübergreifenden Gesetzentwürfe abgestimmt haben. Dabei lehnten die Abgeordneten die eingebrachten Vorschläge zur Sterbehilfe ab. In diesem Text geht es um die Gesetzeslage und die drei Reformvorschläge.

Sterbehilfe in Deutschland: Wie lautet die aktuelle Gesetzeslage?

Die sogenannte Sterbehilfe wird in §216 Strafgesetzbuch behandelt. Dieser gehört zum Abschnitt "Straftaten gegen das Leben" und lautet "Tötung auf Verlangen". Darin ist festgelegt, dass auf Sterbehilfe in Deutschland Haftstrafen stehen.

Video: SAT.1

Satz 1 lautet: "Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen." Wichtig ist auch der kurzgehaltene Satz 2: "Der Versuch ist strafbar."

Auch Dritte können hinter Gittern landen. Denn §217 "Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" besagt in Satz 1: "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Allerdings schränkt Satz 2 ein: "Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten ist oder diesem nahesteht."

Dieser §217 wurde vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 für "mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig" erklärt.

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Sterbehilfe: Über welche Reform-Vorschläge stimmt der Bundestag ab?

Drei Gesetzentwürfe standen für den Bundestag am Donnerstag zur Wahl. Diese sind:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe zur Selbsttötung und zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zur Selbsttötung vom 7. März 2022 (Drucksache 20/904), eingebracht von 111 Politikern inklusive Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD), Landwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) und Bildungsministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP)
  • Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Suizidhilfe vom 21. Juni 2022 (Drucksache 20/2332), eingebracht von 69 Politikern inklusive Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Finanzminister Christian Lindner (FDP)
  • Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Änderung weiterer Gesetze vom 17. Juni 2022 (Drucksache 20/2293), eingebracht von 48 Politikern inklusive Familienministerin Lisa Paus (Grüne)

Auf der Seite des Bundestags wird betont, es werde zu jedem der Gesetzentwürfe eine Beschlussvorlage des Rechtsausschusses erwartet.

Wichtige Debatte steht an: Die Bundestagsabgeordneten entscheiden wohl zwischen drei Gesetzentwürfen.
Foto: Christoph Soeder, dpa (Symbolbild)

Sterbehilfe: Was beinhaltet der erste Gesetzentwurf?

In dem Papier geht es um "ein abgestuftes und ausgewogenes Schutzkonzept, das der Wahrung der betroffenen Rechtsgüter dient". Im Fokus steht die geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung. Von dieser gehen demnach auch "Vor- und Folgewirkungen aus, die erhebliche Missbrauchsgefahren und Gefährdungen für die autonome Selbstbestimmung Dritter umfassen". Genau diesen nimmt sich der Gesetzentwurf an.

Die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" soll "grundsätzlich unter Strafe gestellt" werden. Es soll jedoch Ausnahmen geben: Dafür muss die suizidwillige Person "volljährig und einsichtig" sein, "mindestens zwei Termine mit einem Mindestabstand von drei Monaten" bei einem nicht an der Selbsttötung beteiligten Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie wahrnehmen und bei diesem "mindestens ein individuell angepasstes, umfassendes und ergebnisoffenes Beratungsgespräch" in Anspruch nehmen.

Der zusätzliche §217a "Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung" soll festlegen, dass diese indirekte Art der Sterbehilfe "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" geahndet werden kann. Nicht strafwürdig sollen dagegen sachdienliche Hinweise durch Ärzte sein. Außerdem soll das Betäubungsmittelgesetz dahingehend geändert werden, dass die Anwendung eines tödlich wirkenden Mittels als betäubungsmittelrechtlich begründet anerkannt werden kann.

Sterbehilfe: Was beinhaltet der zweite Gesetzentwurf?

Dieser Entwurf soll "das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ absichern und klarstellen, dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist". Es geht darum, "Menschen, die ernstlich sterben möchten und diesen Wunsch frei und eigenverantwortlich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gebildet haben, ebenso wie Personen, die zur Hilfe bereit sind", einen klaren Rechtsrahmen zu bieten. Eine Begleitung bis zum Lebensende soll genauso sichergestellt werden wie der "Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung".

Zwar soll niemand dazu verpflichtet werden, Hilfe zu leisten. Es soll jedoch jedem offenstehen, "einer sterbewilligen, freiverantwortlich handelnden Person" helfen zu dürfen, "ohne mit einer Strafe rechnen zu müssen". Nicht thematisiert wird in diesem Gesetzentwurf der "als notwendig erachtete bedarfsdeckende Ausbau palliativmedizinischer Versorgung".

Hier wird ein "Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (Suizidhilfegesetz)" vorgeschlagen. Als Voraussetzung für Sterbehilfe wird festgehalten, dass Personen mit dem Wunsch der Selbsttötung ihren "Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden und nach dieser Einsicht handeln" können. Gesprochen wird von einem "autonom gebildeten, freien Willen".

Eine Beratung muss demnach jedem Bürger offenstehen, "der seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat". Diese "ist ergebnisoffen zu führen und darf nicht bevormunden". Das Betäubungsmittelgesetz soll entsprechend angepasst werden, damit eine ärztliche Verschreibung zum Zweck einer Selbsttötung möglich ist.

Sterbehilfe: Was beinhaltet der dritte Gesetzentwurf?

Hier soll den Suizidwilligen der sichere "Zugang zu bestimmten Betäubungsmitteln" eröffnet werden, damit diese ihren Wunsch erfüllen können. Es werde "danach differenziert, ob die Betroffenen ihren Tod wegen einer schweren Krankheit anstreben oder aus anderen Gründen".

Greift der erste Fall, soll der Ärzteschaft bei der Frage, "ob das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird, eine entscheidende Rolle zukommen". Im zweiten Fall sind "höhere Anforderungen" geplant, hier wird von der "Dokumentation der Dauerhaftigkeit eines selbstbestimmten Entschlusses" gesprochen. Dabei kommt Ärzten eine zentrale Rolle zu. Die "notwendige Autonomie der Entscheidung" sei stets zu sichern und zu beachten.

Verwiesen wird auch auf die "Selbstbestimmung sichernde Verfahren, Schutz vor Missbrauch, Regulierung von Sterbehilfevereinen und nötige Sanktionsregelungen". Diese müssten sich anschließen.

Aufgenommen werden soll ein "Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben (Selbstbestimmtes-Sterben-Gesetz)". Demnach handelt es sich bei den hier behandelten Sterbewilligen um "volljährige Menschen, die eine von freiem Willen getragene Entscheidung getroffen haben, dass sie ihrem Leben durch Selbsttötung ein Ende setzen wollen". Sie müssen die "Einsichtsfähigkeit in die Bedeutung der getroffenen Entscheidung" besitzen und nach "den gewonnenen Einsichten" handeln können. Dabei brauchen sie auch die Fähigkeit, "sich von den etwaigen Einflussnahmen Dritter abzugrenzen".

Als geeignetes Betäubungsmittel soll Natrium-Pentobarbital festgehalten werden. Festgelegt werden die Voraussetzungen, unter denen Ärzte dem Sterbewilligen "in einer gegenwärtigen medizinischen Notlage" Zugang zu Betäubungsmitteln gewähren können. Diese müssen auch von einem zweiten Arzt, der nicht der Weisung des ersten unterliegen darf, bestätigt werden, wobei zwischen den beiden Bestätigungen "mindestens zwei Wochen" zu liegen haben.

Behandelt wird auch die Umsetzung des Sterbewunsches, denn die "Selbsttötung muss von Sterbewilligen in Ausübung ihres freien Willens eigenhändig vollzogen werden (Selbstvollzug)". Suizidwillige dürfen sich demnach von Ärzten oder auch Dritten begleiten und unterstützen lassen.

Auch die Aufgabe des Sterbewunsches wird erwähnt. So müssen die entsprechenden Betäubungsmittel "binnen vier Wochen" zurückgegeben werden, sollte der Sterbewillige von seinem Wunsch Abstand genommen haben. Davon sei auszugehen, "wenn die Selbsttötung nicht binnen Jahresfrist nach Abgabe des Mittels vollzogen wurde".

Es drohen bis zu fünf Jahre Haft im Falle falscher oder unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit der Beschaffung von Betäubungsmitteln für Sterbewillige, etwa wenn die Bescheinigung zum Missbrauch von Straftaten beantragt wurde. Auch in diesem Gesetzentwurf soll das Betäubungsmittelgesetz angepasst werden.