Bei Rückrufaktion kein Anspruch auf Fahrzeugabholung
München (dpa/tmn) - Bei einer Rückrufaktion wie jetzt bei Toyota haben Autofahrer keinen generellen Anspruch darauf, dass ihr Fahrzeug zur Reparation zu Hause abgeholt wird.
Betroffene, die wegen Sicherheitsbedenken nicht selbst zur Werkstatt fahren wollen, können den Wagen nicht einfach auf Herstellerkosten abschleppen lassen. Das sagt Georg Schäfer, der als Jurist für den Automobilclub ACE in Stuttgart tätig ist. Grund dafür sei, dass es sich um einen "präventiven Rückruf" handele, also eine vorsorgliche Aktion.
Anders sei der Fall möglicherweise gelagert, wenn es aufgrund des Problems bereits zu Unfällen oder Schäden an Autos gekommen ist. Denn bei der Frage, ob Verbraucher mit ihrem Wagen noch fahren können, sind laut Schäfer Zumutbarkeitsabwägungen zu beachten. Zu klären sei, ob die Autofahrer sich und andere gefährden: "Je stärker der Mangel im Sicherheitsbereich ist, desto größer sind seine Chancen, den Wagen abholen lassen zu können. Wenn er ein lebensgefährliches Gerät unter den Füßen hat, kann ich dem Betroffenen nicht abverlangen, damit noch zur Werkstatt zu fahren." Um einen solchen Fall handele es sich nach bisherigen Erkenntnissen beim Toyota-Rückruf aber wohl eher nicht.
Wegen der möglichen Gefahr klemmender Gaspedale müssen in Deutschland rund 215 000 Toyota-Modelle vorsorglich in die Werkstatt. Laut Toyota kann es passieren, dass das durchgetretene Gaspedal langsamer als üblich in die Ausgangsstellung zurückkehrt oder hängenbleibt. Betroffen sind Modelle der Baureihen Aygo, iQ, Yaris, Auris, Corolla, Verso, Avensis und RAV 4.
Zur Behebung des Problems soll in das Gaspedal ein Distanzstück eingesetzt werden. Eine Sprecherin bezifferte den Arbeitsaufwand mit einer halben Stunde. Die ersten Teile sollen in der kommenden Woche geliefert werden. Den Automobilclubs sind bislang noch keine Reklamationen oder Schadensfälle ihrer Mitglieder bekannt.
Die gesetzliche Grundlage für Rückrufaktionen ist in Deutschland das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Es schreibt unter anderem vor, dass ein Autohersteller die Behörden unverzüglich informieren muss, wenn von seinen Fahrzeugen Gefahren ausgehen könnten. Zuständig ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), das dann in der Regel die Fahrzeughalter ermittelt. Im aktuellen Fall wird das KBA laut Toyota die Halter im Namen des Herstellers anschreiben.
Nicht geregelt ist im GPSG nach ADAC-Angaben jedoch, wer die Kosten einer Rückrufaktion zu tragen hat. Dies gilt sowohl für den Rückruf an sich, als auch für mögliche Folgekosten - etwa wenn es im Zusammenhang mit dem Problem, das den Rückruf ausgelöst hat, zu Schäden kommt. Georg Schäfer empfiehlt daher angeschriebenen Haltern, umgehend einen Termin mit ihrer Werkstatt zu vereinbaren und das Problem beheben zu lassen. Mit dem noch nicht reparierten Wagen sollten sie nicht mehr lange herumfahren.
Laut ADAC ist es allerdings gängige Praxis, dass die Hersteller zumindest den Rückruf kostenlos vornehmen und die Kunden dafür nicht auch noch zur Kasse bitten. Das wäre auch aus Imagegründen keine gute Idee. Schließlich wird der Ruf des Unternehmens bereits durch die Rückrufaktion in Mitleidenschaft gezogen.
Automobilclub ACE: www.ace-online.de
Automobilclub ADAC: www.adac.de
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