Steuererklärung fällig? Jetzt Frist verlängern
Erst scheint der Abgabetermin in weiter Ferne, am Ende muss es schnell gehen: Die Steuererklärung lässt man gerne liegen. Doch die Frist lässt sich verlängern.
Normalerweise müssten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler die Steuererklärung für 2021 spätestens bis zum 31. Juli 2022 abgeben. Wegen der Corona-Pandemie verschiebt sich die Frist aber voraussichtlich um zwei Monate nach hinten. Abgabe wäre dann der 30. September 2022. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Doch was, wenn die Zeit zur Erstellung noch immer nicht reicht?
Der einfachste Weg, mehr Zeit für die Abgabe der Steuerformulare zu erlangen, sei der Gang zu einem Lohnsteuerhilfeverein oder zu einem Steuerberater, teilt die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer mit Sitz in Gladbeck mit. Denn wer die Steuererklärung für sich erledigen lässt, der bekommt für die Abgabe bis zum 30. Juni 2023 Zeit.
Steuerbehörden können vorzeitige Abgabe verlangen
Wer die Steuern aber lieber selbst machen möchte, kann beim zuständigen Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen - formlos, aber schriftlich. Eine E-Mail reicht also aus. Steuertrödler sollten sich allerdings nicht zu früh freuen: "Nach unserer Erfahrung gibt die Behörde nur dann einem Antrag statt, wenn der stichhaltig begründet und die Begründung nachweisbar ist", sagt Sigurd Warschkow von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer. Also etwa nach schwerer Erkrankung oder bei einem längeren Aufenthalt im Ausland.
Aber Achtung: Die Finanzämter haben jederzeit das Recht, eine Steuererklärung vor Ablauf der allgemeinen Frist anzufordern. "In diesem Fall hilft dann auch keine Fristverlängerung", so Warschkow. Nach den Erfahrungen des Lohnsteuerhilfevereins ist das aber die Ausnahme. Betroffen sind zumeist Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die die Erklärung in den Vorjahren spät oder verspätet abgegeben haben und Steuern nachzahlen mussten. Die Vorweganforderung wird üblicherweise mit einer Frist von drei Monaten versehen.
Bei Verspätungen drohen empfindliche Zuschläge
Wer verspätet abgibt, muss einen Verspätungszuschlag zahlen. Dieser betrage 0,25 Prozent der zu zahlenden Steuer, mindestens aber 25 Euro für jeden Verspätungsmonat, heißt es von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer. Außerdem berechnet die Behörde im Verspätungsfall Zinsen.
Wie hoch der Zinssatz in Zukunft liegen soll, darüber entscheidet der Gesetzgeber aktuell. Geplant sind 0,15 Prozent pro Verspätungsmonat. Die Zinsregelung ersetze das bisherige Verfahren, nach dem 0,5 Prozent pro Verspätungsmonat berechnet wurden, so der Lohnsteuerhilfeverein. Der Gesetzgeber muss die neue Regel allerdings erst noch verabschieden. Sie soll dann rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 angewendet werden.
© dpa-infocom, dpa:220426-99-47786/2 (Von Christoph Jänsch, dpa)
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