Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Bayern
  3. Augsburg: Urteil im Königsplatz-Prozess: Verteidiger legt Revision ein

Augsburg
09.11.2020

Urteil im Königsplatz-Prozess: Verteidiger legt Revision ein

Dieses Bild aus der Videoüberwachung der Polizei zeigt die Gruppe mit den Angeklagten kurz vor der Tat am Königsplatz in Augsburg.
Foto: Archivbild

Ein Mann stirbt durch einen Faustschlag auf dem Augsburger Königsplatz. Ein Urteil ist gefallen, doch der Fall ist damit nicht beendet.

Der Schläger vom Augsburger Königsplatz und seine Familie wollen sich nicht mit dem Urteil des Landgerichts Augsburg abfinden. Die beiden Verteidiger von Halid S. haben am Montag Revision gegen die Entscheidung der Jugendkammer eingelegt. Das bestätigten die Anwälte Marco Müller und Hansjörg Schmid auf Anfrage. Der 17-Jährige war am Freitag wegen Körperverletzung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden.

Tödlicher Attacke am Königsplatz: Bundesweites Entsetzen

Ob das spektakuläre Verfahren um die tödliche Gewalttat vom Nikolausabend 2019 in eine nächste juristische Runde geht, ist damit allerdings noch nicht entschieden. Formell muss die Revision innerhalb einer Woche nach dem Urteil eingelegt sein. Die Verteidiger erklärten, sie wollten sich das schriftliche Urteil der Jugendkammer ansehen. Das wird vier bis fünf Wochen dauern. Erst danach soll entschieden werden, ob die Revision weiterverfolgt wird. Das ist ein durchaus übliches Vorgehen. Denn erst wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, können die Verteidiger bewerten, ob ihrer Ansicht nach Rechtsfehler vorliegen. Nur solche können beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe moniert werden.

Halid S. ist verurteilt worden, weil er den 49 Jahre alten Berufsfeuerwehrmann Roland S. in einem kurzen Streit mit einem heftigen Faustschlag getötet hat. Beim Opfer war durch den Schlag eine Hirnschlagader gerissen.

Alle Artikel zum Prozess um den tödlichen Schlag am Königsplatz lesen Sie hier.

Das könnte Sie auch interessieren:

Hören Sie zum Prozess auch unseren Podcast:

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um den Podcast anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Podigee GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

09.11.2020

Es geht doch nicht darum ob die Strafe zu hoch, zu mild oder angemessen ist, es geht nur um Geld. Der Rechtsanwalt lebt doch davon das er Revision einlegt. Er verdient da sicher wieder mehrere Tausend Euros, die wir Steuerzahler über die Prozesskostenhilfe zu bezahlen haben.

10.11.2020

Wir leben glücklicherweise in einem Rechtsstaat, der auch dem Angeklagten erlaubt, sich angemessen zu verteidigen.

Haben manche hier offensichtlich vergessen.

09.11.2020

Die Guten sind die Bösen, ist immer das gleiche Theater

09.11.2020

Hat dieser Täter keinerlei Schuldgefühle, wenn er einen Ar... in der Hose hätte, würde er zu seiner Tat stehen und die Strafe akzeptieren.

09.11.2020

Ach, der Anwalt braucht eigentlich keine Revision einlegen!
Bei der milden Haftstrafe bzw. Strafgesetzlage hierzulande ist der Straftäter bald wieder auf freiem Fuß ( angerechnete Untersuchungshaft / gute Führung mit Anti-Agressions-Programm und psychologische Sitzung wärend der Inhaftierung / nach zwei Drittel der Haftzeit = gemäß § 57 Abs. 1 StGB / Amnestie )!
Der ist schneller draußen als einem Lieb ist besonders denen Angehörigen!
Bedenke, in Deutschland wird ein Einbrecher / Dieb als sogenannter Wiederholungstäter härter bestraft.
Hier gilt für sowas eine Art Freischein wenn man einen guten Anwalt hat.
Meiner Meinung nach sollte das Strafgesetz neu erfunden werden!

09.11.2020

"Verteidiger will Revision einlegen"
Der "Schuss" kann auch nach hinten los gehen und ein Härteres Urteil in der Revision gefällt werden. Man wird sehen.

09.11.2020

"Der "Schuss" kann auch nach hinten los gehen und ein Härteres Urteil in der Revision gefällt werden."

Nein. Wenn nur die Verteidigung Revision einlegt, kann das Urteil nicht höher ausfallen als in der Hauptverhandlung.

10.11.2020

@ROBERT M.
Einschränkung und Voraussetzung des Verbot der Schlechterstellung bei der Revision
Das Schlechterstellungsverbot gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn nach § 358 StPO gilt es nur dann, wenn der angeklagte Mandant, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder ein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Legt also der Mandant und die Staatsanwaltschaft (zu seinen Ungunsten) Revision ein, sind die Rechtsfolgen (=Strafmaß =Höhe der Strafe) nach oben offen. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Verschlechterung eintreten. Legt nur der Mandant Rechtsmittel ein, gilt das Verschlechterungsverbot uneingeschränkt.
Quelle: https://dost-rechtsanwalt.de/berufung-und-revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht/revision-im-strafrecht-und-verbot-der-schlechterstellung/
Fazit: Jetzt muss abgewartet werden wie die Staatsanwaltschaft reagiert und ob Rechtsmittel einlegt werden von dieser Seite.

10.11.2020

"Legt nur der Mandant Rechtsmittel ein, gilt das Verschlechterungsverbot uneingeschränkt."
Sie wiederholen lediglich, was ich auch geschrieben habe:

"Wenn nur die Verteidigung Revision einlegt, kann das Urteil nicht höher ausfallen als in der Hauptverhandlung."

09.11.2020

Kann man bitte dem Anwalt die Konzession entziehen !!!!

09.11.2020

Kann mal bitte jemand dem Herrn W. beibringen, daß wir in einem Rechtsstaat leben und Rechtsstaatlichkeit für alle gilt?

09.11.2020

In D ist es so " Das Opfer ist schuldig, weil's der Anwalt sagt " ??
Man versucht mit allen "Rechtsfindigkeiten" den Täter frei zu bekommen ??


09.11.2020

@Herbert G.

"In D ist es so " Das Opfer ist schuldig, weil's der Anwalt sagt " ??"

Wie kann man nur so viel Humbug erzählen. Seien sie doch froh, dass sie in einem Rechtsstaat leben und ihre verquere Meinung verbreiten dürfen.