Wegsperren oder Freiheit
Nach zehn Jahren Jugendstrafe fordert die Staatsanwaltschaft Sicherungsverwahrung für Vanessas Mörder. Sein Verteidiger hält das für Willkür ohne Rechtsgrundlage
Augsburg Michael W. ist blass. Langsam geht es für ihn um alles. Darf er in Freiheit oder bleibt er eingesperrt? Fast ein Dreivierteljahr lang hat die Jugendkammer des Landgerichts Augsburg das Für und Wider abgewägt, hat Sachverständige angehört und etliche Zeugen. Jetzt ist das Verfahren gegen den Mörder der zwölfjährigen Vanessa aus Gersthofen auf der Zielgeraden. Am Donnerstag, 15. November, um 10 Uhr soll das Urteil fallen.
Die Gelegenheit zu einem letzten Wort hat Michael W. (30) am Montag nicht genutzt: „Der Verteidiger hat nichts mehr übrig gelassen. Ich schließe mich dem an“, sagte er nur. Zuvor hatte sein Anwalt Adam Ahmed in der Tat in einem sehr ausführlichen, fast drei Stunden dauernden Plädoyer erklärt, warum eine Sicherungsverwahrung für W. aus verschiedenen rechtlichen Gründen nicht infrage komme.
Ahmed wertet die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich als willkürliche Freiheitsberaubung, die im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention stehe. Er warnt die Richter davor, sich dadurch aus der Verantwortung für einen möglichen Rückfall zu stehlen. Wenn es mehrere Gründe gebe, einen Verurteilten freizulassen, müsse es der Rechtsstaat auch hinnehmen, dass es einen Rückfall geben könne.
Ahmed will die Freilassung seines Mandanten. Als er auch eine Entschädigung für die Zeit in Haft nach Verbüßung der kompletten Jugendstrafe fordert, gibt es unter den Zuschauern heftige Reaktionen: Schlagworte wie „Wahnsinn“ oder „verrückt“ sind zu hören.
Doch ob man dies gut findet oder nicht: Letztlich wäre eine Entschädigung nur eine logische rechtliche Konsequenz, falls Michael W. freikommt und festgestellt wird, dass er die letzten Monate zu Unrecht im Gefängnis verbracht hat.
Rechtsanwalt Ahmed sagt, zur Tatzeit im Februar 2002 habe ein Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung von Jugendlichen und Heranwachsenden nicht existiert, W. könne wegen dieses sogenannten Rückwirkungsverbots nicht weiter eingesperrt bleiben.
Dem Verteidiger spielt in die Hände, dass sich die Rechtslage in Deutschland zurzeit in einem Schwebezustand befindet. Die Sicherungsverwahrung ist umstritten. Nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 muss sie bis Ende Mai 2013 neu geregelt werden. Ahmed führt daher auch den Rechtsgrundsatz „nulla poena sine lege“ an (keine Strafe ohne Gesetz). Zudem ist der Anwalt sicher, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung in der neuen Regelung nicht mehr enthalten sein wird. Dafür spricht vieles. Der aktuelle Gesetzentwurf beinhaltet dieses Instrument nicht mehr.
Der Staatsanwaltschaft wirft Michael W.’s Verteidiger „Stimmungsmache“ und „Unsachlichkeit“ vor. Hans Peter Dischinger hat zuvor ausgeführt, er halte Vanessas Mörder weiterhin für hochgradig gefährlich. W. leide zudem an einer Persönlichkeitsstörung. Er habe Gewalt- und Tötungsfantasien, keine sozialen Kontakte, und die Tat sei bislang nicht therapeutisch aufgearbeitet. So bleibe das Motiv für den Mord an Vanessa bis heute im Dunkeln. „Er mauert bis heute“, sagt Staatsanwalt Dischinger und geht von einer hohen Rückfallgefahr aus. Die Gutachter und W.’s Therapeutin seien sich zudem einig gewesen: Wenn Vanessas Mörder wieder straffällig wird, dann wird es sich um ein Tötungsdelikt handeln. „Zum Schutz der Allgemeinheit“ plädiert Dischinger für eine Sicherungsverwahrung. Die Pläne für eine mögliche Freilassung überzeugen den Staatsanwalt nicht: W.’s Vorsätze bezeichnet er als „reine Absichtserklärungen“.
Das Gutachten von Helmut Kury, der eine Freilassung unter strengen Auflagen befürwortet hat, nennt Dischinger „angreifbar“, den Sachverständigen selbst „gutgläubig“. Der Gutachter Ralph-Michael Schulte hat die Rückfallgefahr als „eher hoch eingestuft“.
Nun haben die Richter das Wort.
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