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Faschingswagen
23.01.2013

Straftat TÜV-Fahrt?

Seit 2009 ist der Faschings-Tüv im Landkreis Günzburg Pflicht. Doch ist die Fahrt zur Abnahme überhaupt erlaubt?

Den Narren könnte jetzt der Weg mit dem Faschingswagen zur Tüv-Pflichtabnahme teuer zu stehen kommen.

So manchem Faschingsnarren bleibt in diesen Tagen das „Hio“ im Halse stecken. Denn die vom Landratsamt seit 2009 geforderte Begutachtung von Faschingswagen könnte nun in einem strafrechtlichen Bumerang auf die Narren zurückkommen. Das Problem: Niemand weiß genau, ob die Fahrten zum Tüv und zurück erlaubt waren. Wenn nicht, hätten sich alle Faschingswagenfahrer strafbar gemacht oder bei Fahrlässigkeit zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Ausgelöst hatte die Debatte ein Einsatz der Polizei Dillingen. Die Beamten waren laut Sprecher Manfred Thiel wegen einer Ruhestörung an die Landkreisgrenze zwischen Gundelfingen und Offingen gerufen worden. Durch Zufall seien mehrere Streifenwagen gerade in diesem Bereich unterwegs gewesen, und so trafen drei Polizeiwagen am Ort des Geschehens ein. Festgestellt wurde, dass die Faschingsfreunde Harthausen auf einem geteerten Weg ihren Faschingswagen Probe fuhren. Auch wenn sich Fahrer Thomas Ewald keiner Schuld bewusst war: Er kassierte eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung. Die Staatsanwaltschaft prüft nun, ob eine Straftat oder wegen Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Das Fahrzeug sei nicht landwirtschaftlich genutzt worden, demnach auch nicht mehr steuerbefreit gewesen. „In diesem Fall musste Strafanzeige gestellt werden“, sagt Polizeisprecher Thiel. Außerdem sei in der Ausnahmegenehmigung für Faschingswagen nur der Umzug plus Hin- und Rückweg erlaubt.

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