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  3. Gundremmingen: Langer Rechtsstreit mit AKW-Betreibern: Klägerin bleibt nur ein Teilerfolg

Gundremmingen
12.11.2021

Langer Rechtsstreit mit AKW-Betreibern: Klägerin bleibt nur ein Teilerfolg

Seit Jahrzehnten ist eine Frau für das Atomkraftwerk Gundremmingen tätig - über Fremdfirmen. Sie wollte fest angestellt werden und bekam zunächst recht. Doch nun endet der Rechtsstreit mit einem Vergleich.
Foto: Bernhard Weizenegger (Archivbild)

Plus Das Atomkraftwerk sollte für die Altersversorgung der externen Mitarbeiterin aufkommen - ein Urteil mit Signalwirkung. Doch nun verbucht auch RWE einen Erfolg.

Nicht für die Betreibergesellschaft, sondern für Fremdfirmen arbeitet eine Frau seit Jahrzehnten im Atomkraftwerk (AKW) Gundremmingen. Sie übernehmen und fest anstellen wollte man im Kraftwerk nicht und ihr damit auch nicht die üppige betriebliche Altersvorsorge und Jubiläumsleistungen zahlen. Dagegen klagte die Frau und bekam nach einer Niederlage vor dem Arbeitsgericht in Neu-Ulm dann vor zwei Jahren in zweiter Instanz recht: Das Landesarbeitsgericht (LAG) in München hatte rückwirkend zum 15. April 1985 festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der am Tag des Urteils 56 Jahre alten Frau zustande gekommen sei. Doch der Energiekonzern RWE wollte das nicht akzeptieren und wehrte sich gegen die Entscheidung, dazu ging es zwischen Landes- und Bundesarbeitsgericht wiederholt hin und her. Nun, mehr als zwei Jahre später, ist der Rechtsstreit beigelegt worden.

Die Frau und die Kraftwerksbetreiber schlossen vor dem Münchner Gericht einen Vergleich. Aus Datenschutzgründen äußert man sich dort nicht zum Inhalt. Rechtsanwältin Birgit Rust, die Vertreterin der Mitarbeiterin im langwierigen Prozess, geht dafür ins Detail. Das LAG habe in zwei Entscheidungen in dieser Sache der Klage ihrer Mandantin stattgegeben. Jede dieser Entscheidungen sei wegen Formfehlern des Landesarbeitsgerichts - einer falschen Besetzung - vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben worden. In keiner dieser höchstrichterlichen Entscheidungen seien Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidungen des LAG geäußert oder auch nur angemerkt worden.

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