Mannheimer Gericht kippt Höchstzahl von Kunden in Läden
Die Unterschiede bei den Corona-Regeln in Ulm und Neu-Ulm werden wieder größer: In Baden-Württemberg gelten vorläufig keine Zutrittsbegrenzungen in Geschäften mehr.
Die Unterschiede bei den Corona-Regeln in Ulm und Neu-Ulm werden wieder größer: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die coronabedingte Zutrittsbegrenzung im Einzelhandel des Bundeslandes für unwirksam erklärt. Die Richtgröße von 20 Quadratmetern Verkaufsfläche je Person im Laden ist damit vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dies teilte der VGH am Montag in Mannheim mit. Er gab einem Eilantrag des Kaffeerösters Tchibo gegen die entsprechende Bestimmung in der Corona-Verordnung statt. Tchibo unterhält in Ulm zwei Filialen: in der Platzgasse und in der Deutschhausgasse. Zudem betreibt das Unternehmen Verkaufsstände in Ulmer und Neu-Ulmer Supermärkten.
Ulm/Neu-Ulm: Unterschiedliche Corona-Regeln im Handel
Die baden-württembergische Landesregierung hatte argumentiert, dass die Richtgröße keine fest verbindliche Vorgabe zur Beschränkung der Kundenzahl sei, sondern lediglich ein Orientierungswert. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen: Rechtsvorschriften müssten so gefasst sein, dass die Betroffenen die Rechtslage konkret erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können.
Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen. Wenn Sie bereits PLUS+ Abonnent sind, .
Dieser Artikel ist hier noch nicht zu Ende, sondern unseren Abonnenten vorbehalten. Ihre Browser-Einstellungen verhindern leider, dass wir an dieser Stelle einen Hinweis auf unser Abo-Angebot ausspielen. Wenn Sie weiterlesen wollen, können Sie hier unser PLUS+ Angebot testen.
Die Diskussion ist geschlossen.