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  3. Hilfe für Betroffene: #MeToo: Wie man bei sexueller Belästigung im Job reagiert

Hilfe für Betroffene
18.10.2017

#MeToo: Wie man bei sexueller Belästigung im Job reagiert

Foto: Heiko Wolfraum /dpa

#MeToo - unter diesem Schlagwort schreiben derzeit viele Frauen im Netz über ihre Erfahrungen mit Sexismus und Übergriffen. Welche rechtlichen Mittel haben Betroffene im Job, um sich zu wehren?

Sexuelle Belästigung ist in Deutschland trauriger Alltag - auch am Arbeitsplatz. Das zeigen Studien oder Social-Media-Aktionen wie #Aufschrei oder #MeToo. Im Job gibt es Anlaufstellen und Regelungen, die Betroffene schützen sollen. Fragen und Antworten dazu im Überblick:

Was sagt das Gesetz dazu?

Sexuelle Belästigung ist eine Straftat. Laut Antidiskriminierungsstelle des Bundes greifen hier je nach Fall verschiedene Paragrafen, von Beleidigung und übler Nachrede über Belästigung bis hin zu sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Arbeitnehmer sind darüber hinaus vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem jeweiligen Landesgleichstellungsgesetz geschützt. Das AGG verbietet sexuelle Belästigungen als Form geschlechterbezogener Diskriminierung. Und zwar unabhängig von Geschlecht, Position und sexueller Orientierung.

Wo fängt sexuelle Belästigung an?

Es gibt glasklare Fälle: unerwünschte Berührungen etwa, aufgedrängte Küsse, Exhibitionismus bis hin zur Nötigung. Sexuelle oder sexualisierte Belästigung beginnt aber schon früher, heißt es in einer Broschüre des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) zum Thema - bei Blicken, Gesten und Worten. Dazu zählen Starren in den Ausschnitt oder das Hinterherpfeifen genau wie sexistische Witze, Kosenamen im Stil von "Süße" oder zweideutige E-Mails.

Aber können das nicht einfach dumme Witze oder Flirtversuche sein?

Meistens nicht. "War doch nicht so gemeint" und "Darf man keine Komplimente mehr machen?" sind zwar beliebte Verteidigungen. Sie entsprechen aber selten der Wahrheit: In der Regel wissen Täter sehr genau, wann sie mit ihrem Verhalten Grenzen überschreiten und andere verletzen. Darauf weist die Antidiskriminierungsstelle hin. Betroffene sollten sich deshalb nicht verunsichern lassen und die Schuld schon gar nicht bei sich suchen, sondern sich wehren. Spätestens wenn die Belästigung dann nicht aufhört, ist der Fall eindeutig.

Was können Betroffene tun?

Ein klares "Nein!" ist in der Regel effektiver als das Ignorieren, erklärt der DGB. Dabei lohnt es sich, die Vorfälle genau zu dokumentieren und dann deutlich zu benennen, eventuell mit Hilfe von Kollegen als Zeugen. Wer sich das nicht zutraut oder damit keinen Erfolg hat, sollte sich an den Arbeitgeber wenden. Der muss solche Beschwerden ernst nehmen und Mitarbeiter vor Belästigung schützen - ansonsten verletzt er seine Dienstpflicht. Er kann die Täter zum Beispiel abmahnen oder ihnen sogar kündigen. Und: Wer sich beschwert, darf deshalb im Job nicht benachteiligt werden.

Was, wenn der Arbeitgeber nicht hilft - oder selbst Täter ist?

Dann gibt es je nach Betrieb verschiedene Anlaufstellen, von der AGG-Beschwerdestelle über den Betriebsrat bis zum Gleichstellungsbeauftragten. Gibt es das alles nicht, können sich Betroffene laut DGB zum Beispiel an Berufsgenossenschaften oder Kammern wenden oder sich einen Anwalt nehmen. Telefonische Beratung gibt es bei der Antidiskriminierungsstelle oder beim Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen, das auch in Fällen sexueller Belästigung hilft.

Broschüre "Grenzen setzen" der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Broschüre "Sexualisierte Belästigung am Arbeitsplatz verhindern!" des DGB

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