Rücktritte, Scheinwohnsitz und andere Details
Chancen für kleine Listen steigen. Änderungen durch neues Wahlgesetz
Aichach Die Zeit, da „amtsmüde“ Kreis-, Stadt- und Gemeinderäte die berufliche Belastung oder gesundheitliche Gründe für den Rücktritt vom Ehrenamt darlegen mussten, ist 2014 vorbei. Was bisher für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte galt, das gilt künftig für alle Gewählten: auch Kreis- und Gemeinderäte sowie ehrenamtliche Bürgermeister können nach der Wahl ohne Angabe von Gründen ablehnen und während der Amtszeit jederzeit zurücktreten.
Bei einem Abendseminar der Hanns-Seidel-Stiftung in Laimering (Gemeinde Dasing) referierte Adalbert Riehl, Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft Rain, über Neuerungen im kommunalen Wahlrecht (verabschiedet 2012) und erläuterte das Aufstellungsverfahren für Bürgermeister, Gemeinderat, Landrat und Kreistag. Neu ist unter anderem das Verfahren für die Sitzverteilung in den Kommunalparlamenten. Das D’Hondt’sche Höchstzahlenverfahren, das stärkere Parteien und Wählergruppen etwas begünstigte, wird nächstes Jahr durch das Proporzverfahren nach Hare-Niemayer abgelöst. Es erhöht die Chancen kleinerer Wahlvor-schlagsträger, einen Sitz zu erlangen. Brachten Listenverbindungen bei drei und mehr Vorschlägen bisher nicht selten einen zusätzlichen Sitz, so zeigte Riehl an Beispielen auf, dass dies künftig auch „ins Auge gehen kann“. Zulässig ist die Listenverbindung allerdings weiterhin. Neu ist, dass man am 16. März nächsten Jahres bereits nach zwei (bisher drei) Monaten Wohnsitz in der Gemeinde zur Urne gehen kann.
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