Stadtwerke-Fusion: Ist das Bürgerbegehren unzulässig?
Der Stadtrat entscheidet über die Rechtmäßigkeit – wobei das Nein sich klar abzeichnet. Die Initiatoren lassen nicht locker.
Die Nachricht kann nicht wirklich überraschen: Die Stadtverwaltung stuft nach einer rechtlichen Prüfung das erste Bürgerbegehren zur geplanten Fusion der Stadtwerke Augsburg mit Erdgas Schwaben als juristisch unzulässig ein. In diesem Fall dürfte es keinen Bürgerentscheid geben. Das letzte Wort hat der Stadtrat, der am Donnerstag über die Rechtmäßigkeit zu entscheiden hat. Da es hier um keine politische Bewertung, sondern eine juristisch inhaltliche Frage geht, darf davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung mit Mehrheit erfolgt. Das Regierungslager scheint sich darin einig. Politisch bleibt dennoch offen, was jetzt in der Fusionsfrage passiert. Eine schnelle politische Entscheidung über ein Ja oder Nein zur Fusion ist wohl vom Tisch, zumal ein zweites Bürgerbegehren läuft, das juristisch wohl unantastbar ist.
Oberbürgermeister Kurt Gribl (CSU) hatte frühzeitig geäußert, dass aus seiner Sicht die Fragestellung im ersten Begehren nicht haltbar sei. Die Grünen, die dem Bündnis mit CSU und SPD angehören, kamen zu einem ähnlichen Ergebnis. Ein von ihnen eingeschalteter Gutachter sagte nach einer Prüfung, dass er aus juristischen Erwägungen das Bürgerbegehren als unzulässig einstuft. Die Frage lautet: „Sind Sie dafür, dass die Stadtwerke Holding GmbH und ihre Töchter Energie GmbH, Wasser GmbH, Verkehrs GmbH und Netze Augsburg GmbH in vollständigem Eigentum der Stadt Augsburg bleiben und jegliche Fusion mit anderen Unternehmen unterbleibt?“ Dazu heißt es jetzt in der Bewertung der Stadtverwaltung: Die Fragestellung ist zu unbestimmt. Das Bürgerbegehren verknüpfe in der Fragestellung in unzulässiger Weise diverse Entscheidungen miteinander. Dies verstößt gegen das Koppelungsverbot. Und ein dritter Punkt in der Ablehnung wird genannt: „Das Bürgerbegehren ist wegen unrichtiger, irreführender und unvollständiger Tatsachenangaben und Begründungsmängeln unzulässig.“
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