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  3. Inklusion: Klage abgelehnt: Sexualbegleitung bleibt in kleinen Gemeinden verboten

Inklusion
27.10.2023

Klage abgelehnt: Sexualbegleitung bleibt in kleinen Gemeinden verboten

Menschen mit Behinderung können ihre Sexualität oft nur beschränkt ausleben. Sexualbegleiter helfen dabei, Sexualität zu erforschen.
Foto: Gerhard Pecher-Schmidt (Symbolbild)

Plus Da Sexualbegleitung als Prostitution gilt, ist sie in kleineren Orten verboten. Eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht Augsburg weist die Klage ab.

Ist Sexualbegleitung für Menschen mit Behinderung Prostitution oder nicht? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Augsburg am Donnerstag. Das Fritz-Felsenstein-Haus, ein Zentrum für Menschen mit Körper- oder Mehrfachbehinderung, klagte gegen den Freistaat Bayern. Denn in mehreren Einrichtungen des Fritz-Felsenstein-Hauses in Mering im Landkreis Aichach-Friedberg und in Königsbrunn ist die Durchführung von Sexualbegleitung bisher verboten. Das liegt an einer im Jahr 1975 eingeführten Verordnung, die besagt, dass Prostitution in Gemeinden unter 30.000 Einwohnern untersagt ist. Ziel der Klage war, Sexualbegleitung in diesen Einrichtungen zu erlauben. In der zweistündigen Verhandlung wird über Sexarbeit, Selbstbestimmung und Diskriminierung gesprochen. 

Sexualbegleitung richtet sich an Menschen mit diversen Beeinträchtigungen. Sie bietet einen Raum, um die eigene Sexualität zu erforschen. Geschlechtsverkehr kann Teil der Begleitung sein, ist es aber in vielen Fällen nicht. Oft bleibt es bei Kuscheln, Streicheln oder Massieren. Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts, Ingrid Linder, äußert sich zu Beginn skeptisch gegenüber der Klage. Geklagt hatte Gregor Beck, Vorsitzender des Fritz-Felsenstein-Hauses, vertreten durch Sebastian Weber, Fachanwalt für Sozialrecht. Beklagt war die Regierung von Schwaben, vertreten von Verwaltungsjurist Rainer Hilsberg. Diskutiert wurde vor allem über den Begriff "Prostitution", darüber, ob Sexualbegleitung darunterfällt und ob die Einrichtungen des Fritz-Felsenstein-Hauses folglich Prostitutionsstätten sind. Per gesetzlicher Definition ist Prostitution eine sexuelle Handlung an oder vor einer anderen Person gegen Entgelt. 

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Die Diskussion ist geschlossen.

28.10.2023

Das ist wieder mal Deutschland pur?
Wen kann es stören, wenn Menschen mit Behinderung solche Dienste in Anspruch nehmen?
Solange alle zufrieden sind ist doch nirgends ein Problem!
Diskussionsbedarf gäbe es nur, wenn, wie auch hier in der Zeitung kürzlich berichtet, die Menschen mit Beh. fordern, dass die Dienste der Steuerzahler bezahlen muss. Da bin ich dagegen.................................

28.10.2023

VIKTORIA R. sie fragen wen es stören kann ?? natürlich die Menschen in der schwarzen Uniform die sich Kristen nennen !! oder einfach gesagt die gesamte Katholische Kirche und ihre bigotten Ansichten . denn die behinderten sind ja keine Objekte für Priester