Kreissparkasse wartet auf BGH-Urteil zu Gebühren
Warum sich das höchste Zivilgericht mit einem Fall aus Günzburg beschäftigt, welche Rolle dabei Entgelte spielen und welche Bedeutung das Urteil haben könnte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird sich am Dienstagvormittag mit der Kreissparkasse Günzburg–Krumbach beschäftigen. Konkret geht es um den Ärger eines Kunden, der vor geraumer Zeit eine fünfstellige Summe am Schalter abheben wollte. Dieser Vorgang aber war mit einem Dienstleistungsentgelt verbunden, das die Bank haben wollte.
Wenn der Geldautomat keine Alternative ist
Die kostenfreie Variante wäre gewesen, etwa acht Mal am Geldautomaten vorstellig zu werden. Dort kann ein bestimmter Kostenrahmen (in diesem Fall: 1500 Euro) nicht überschritten werden. Diesen Tipp hat der Mann auch erhalten, was Peter Breun-Goerke „nicht unbedingt als sehr kundenfreundlich“ empfindet. Der Sparkassenkunde hat sich bei der Institution beschwert, für die Syndikusrechtsanwalt Breun-Goerke arbeitet: der Wettbewerbszentrale. Diese größte und einflussreichste bundesweit und grenzüberschreitend tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb lässt die grundsätzliche Frage klären, ob es rechtens ist, solche Entgelte zu verlangen.
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