
Currywurst-Streit in Ludwigsfeld: Welche Rechte haben Restaurant-Besucher?

Plus Ein Biergarten-Gast hält die "Nackte" in seiner Currywurst für eine "Weißwurst" und will nicht bezahlen. Die Polizei kann den Streit nicht lösen. Welche Rechte gelten?

Es geht in dem Fall wahrlich um die Wurst, um die Wurst in der Currywurst. Ein 56 Jahre alter Gast, wohnhaft in Niedersachsen, hat sich in einem Biergarten im Neu-Ulmer Stadtteil Ludwigsfeld geweigert, seine Currywurst mit Pommes zu bezahlen. Die ihm servierte Wurst, eine "Nackte" oder auch "Geschwollene" genannt, passte ihm aber nicht. Er hielt sie für eine "Weißwurst" und verlangte nach einer roten Wurst. Auch die angerückte Polizei konnte den Disput nicht lösen. Am Ende wurden Kontaktdaten ausgetauscht, um den Ärger ums Gericht gegebenfalls vor Gericht zu klären. Der Streitwert: 8,90 Euro. Doch welche Rechte gelten in dem Fall - und überhaupt für Restaurant-Besucher? Tatjana Halm, Rechtsanwältin und Referatsleiterin des Bereichs Markt und Recht in der Verbraucherzentrale Bayern, klärt auf.
Im Wirtshaus würden quasi die gleichen Regeln wie im normalen Geschäftsleben auch greifen: "Wenn man bestellt, dann ist das ein ganz normaler Vertrag." Und wenn in einem Restaurant die Mahlzeit "vertragsmäßig" geliefert wird, müsse auch der vereinbarte Betrag dafür bezahlt werden. Die Voraussetzung dafür aber: "Das Essen darf nicht mangelhaft sein", erklärt Halm.
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