Amtsblatt Nr. 70 - 24. Juli 2009
Amtsblatt Nr. 70 - 24. Juli 2009
Bekanntmachung
Auf Ansuchen des Amts für Ländliche Entwicklung Schwaben wird im Wege der Amtshilfe nach § 135 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) für die Gemeinde Munningen Folgendes bekannt gegeben:
Ländliche Entwicklung
Dorferneuerung Holzkirchen II - VKZF 300081
Gemeinde Wechingen
Landkreis Donau-Ries
Nr. A 4-V 7533-0
Geringfügige Änderung des Verfahrensgebietes
Beschluss
Die mit Anordnungsbeschluss des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben vom 16. 10. 2003 Nr. A-V 7533-0 festgestellte und mit Beschluss vom 03. 02. 2004 Nr. A 4-V 7533-0, 16. 12. 2004 Nr. A 4-V 7533-0 und 04. 01. 2007 Nr. A 4-V 7533-0, geänderte Grenze des Flurbereinigungsgebietes Holzkirchen II wird geändert. Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) werden die Flurstücke Nr. 422/1, 422/2 und 423/1 der Gemarkung Fessenheim nachträglich in die Flurbereinigung Holzkirchen II einbezogen und sämtliche bisher einbezogenen Flurstücke der Gemarkung Wechingen und der Gemarkung Fessenheim aus der Flurbereinigung Holzkirchen II ausgeschaltet. Darüber hinaus werden auch mehrere Flurstücke der Gemarkung Holzkirchen aus der Flurbereinigung Holzkirchen II ausgeschaltet.
Die Änderungen des Flurbereinigungsgebietes Holzkirchen II sind in der Gebietskarte, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, durch Umfassen mit gelben Farbstreifen und durch Auskreuzen der bisherigen Grenze des Flurbereinigungsgebietes flurstücksscharf dargestellt. Das bisherige Verfahrensgebiet wird als Fördergebiet nach Nr. 4 (3) der Dorferneuerungsrichtlinien (DorfR) festgesetzt.
Die Gebietskarte liegt zwei Wochen lang vom 27. 07. 2009 bis 10. 08. 2009 während der Geschäftsstunden im Rathaus der Gemeinde Wechingen, Im Unterdorf 4, auf.
Widersprüche gegen diesen Beschluss zur Änderung des Flurbereinigungsgebietes können binnen eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Dr.-Rothermel-Str. 12, 86381 Krumbach schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Postanschrift:
Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben
Postfach 11 63
86379 Krumbach (Schwaben)
Ist über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht entschieden worden, ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten schriftlich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - in München, zulässig.
Postanschrift:
Bayer. Verwaltungsgerichtshof
Postfach 34 01 48
80098 München
Hausanschrift:
Bayer. Verwaltungsgerichtshof
Ludwigstraße 23
80539 München
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klageantrag braucht nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt sein. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen drei Kopien für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Begründung
Die Einbeziehung der genannten Flurstücke ist zur zweckmäßigen Durchführung der Flurbereinigung, besonders für eine zweckmäßige Bodenordnung erforderlich.
Die Überprüfung des Flurbereinigungsgebietes hat ergeben, dass die ausgeschalteten Flurstücke zur zweckmäßigen Durchführung der Flurbereinigung nicht benötigt werden; die Voraussetzungen des § 1 FlurbG sind insoweit nicht mehr gegeben.
Im auszuschaltenden Gebiet hat die Teilnehmergemeinschaft keine gemeinschaftlichen oder öffentlichen Maßnahmen ausgeführt. Die Ziele des Verfahrens bleiben uneingeschränkt bestehen.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Dorferneuerung Holzkirchen II hat der nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsgebietes zugestimmt.
Krumbach, 06. 07. 2009
gez. Schur
Ltd. Baudirektor
Oettingen i. Bay. , 22. 07. 2008
Verwaltungsgemeinschaft
Oettingen i. Bay.
Friedrich Hertle
Gemeinschaftsvorsitzender
Die Diskussion ist geschlossen.