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17.05.2005

Fragen zur EU-Verfassung

Neue EU-Verfassung
Foto: dpa

(AZ/dr). In mehreren Ländern Europas stimmt das Volk ab, ob die EU-Verfassung in Kraft treten soll. In Deutschland haben allein die gewählten Voksvertreter entschieden und den Vertrag ratifiziert. Wir haben Ihnen in einer Serie die wichtigsten Fragen zur geplanten Verfassung für Europa beantwortet. Hier können Sie alle Fragen und Antworten nocheinmal nachlesen:

(AZ/dr). In mehreren Ländern Europas stimmt das Volk ab, ob die EU-Verfassung in Kraft treten soll. In Deutschland haben allein die gewählten Voksvertreter entschieden und den Vertrag ratifiziert. Wir haben Ihnen in einer Serie die wichtigsten Fragen zur geplanten Verfassung für Europa beantwortet. Hier können Sie alle Fragen und Antworten nocheinmal nachlesen:

Warum brauchen wir eine Europäische Verfassung?

Die Europäische Union funktioniert bisher auf der Grundlage von Verträgen, wie etwa "Maastricht" und "Nizza". Europa ist aber eine Gemeinschaft, die auf gleichen Werten fußt. Deshalb enthält der Verfassungsentwurf zum Beispiel die Charta der Menschenrechte, Bestimmungen über das soziale Netz in Europa oder den Schutz der Umwelt. Fortan sollen in allen EU-Mitgliedstaaten die gleichen Grundlagen gelten, die gleichen Rechte für alle Menschen garantiert sein. Die EU-Verfassung ergänzt die Verfassungen der einzelnen Nationen. Sie tut dies zum Beispiel dadurch, dass sie das Miteinander von Europa, Bund, Ländern und Gemeinden neu ordnet. Die EU soll durch die Verfassung demokratischer und durchschaubarer werden. Nicht zuletzt gilt: Ohne die Verfassung existiert die EU völkerrechtlich gar nicht. Bisher ist sie nur ein loser Zusammenschluss von Staaten, aber keine politische Einheit mit Gewicht.

Entsteht am Ende ein "Superstaat" Europa?

Nein. Bereits in Artikel 1 Satz 1 stellt die Verfassung klar, dass es sich trotz des Namens "Konstitution" um ein internationales Abkommen freier, unabhängiger und selbständiger Staaten handelt. In Satz 5 des ersten Artikels wird darüber hinaus festgehalten, dass es auch keine europäische Staatsbürgerschaft gibt. Man ist europäischer Bürger, weil man die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates). Außerdem werden dort auch die Bedeutung und natürlich der Bestand der regionalen und lokalen Selbstverwaltung (also Bundesländer und Kommunen) festgeschrieben.            

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Die Befürchtung, die einzelnen Länder könnten am Ende doch in einem "Superstaat" aufgehen, beugt die Verfassung durch eine Klarstellung vor, die es in keinem der bisherigen Verträge so gegeben hat. Sie regelt nämlich die Zuständigkeiten neu. So gibt es auch künftig politische Hoheitsbereiche, in die Brüssel nicht hineinregieren darf ­ zum Beispiel das Thema Gesundheit. Hier hat die EU nur eine beratende, koordinierende Funktion. Die Verfassung führt deshalb sogar ein wichtiges neues Instrument ein: Bundesregierung, Bundestag, die Landesparlamente und sogar die Kommunen können gegen einen Beschluss der EU Einspruch einlegen und ihn zurückweisen, wenn sie der Auffassung sind, dass dadurch ihre ureigensten Rechte und Zuständigkeiten verletzt werden.

Wo bekomme ich ein Exemplar der Verfassung?

Ganz so einfach wie in Spanien, wo die Regierung vor der Volksabstimmung im Februar gedruckte Exemplare sogar in Fußballstadien verteilen ließ, ist es in Deutschland nicht. Es gibt dennoch zwei Wege, an den Endtext der Europäischen Verfassung zu kommen.

Für Internet-Nutzer liegt der Text unter der Adresse zum Herunterladen auf den Computer  bereit. Allerdings muss man wissen, dass die Verfassung mit allen Hinweisen und Anlagen rund 500 Seiten umfangreich ist. Wer so viele Seiten nicht am Bildschirm lesen will, kann sich ein kostenloses Exemplar auch als Buch bestellen. Das Europäische Parlament unterhält in Deutschland zwei Informationsbüros, bei denen das Buch angefordert werden kann:

Berlin: Unter den Linden 78, 10117 Berlin, Telefon 0 30/22 80-10 00, Telefax 0 30/22 80-11 11, Mail:

München: Erhardtstraße 27, 80331 München, Telefon 0 89/2 02-08 79-0, Telefax 0 89/2 02-08 79-73, Mail:

Allerdings sollte man, so wurde auf Anfrage bestätigt, mit seiner Anforderung nicht mehr lange warten, denn das Interesse sei sehr groß.

Brauchen wir noch nationale Parlamente?

Entsprechend Artikel 11 bis 18 der EU-Verfassung werden immer mehr Zuständigkeiten und Kompetenzen auf die EU verlagert werden. Dennoch: Die nationalen Parlamente werden ebenso wie die Landtage und die Kommunalparlamente sogar noch wichtiger.

Die Verfassung ordnet die Zuständigkeiten besser, als das heute der Fall ist. So wird ausdrücklich die Subsidiarität betont, also das Prinzip, nach dem die untere Ebene allein verantwortlich entscheiden soll, was sie für ihren Bereich besser kann als die übergeordnete Ebene. Bund, Länder und Gemeinden erhalten ein Einspruchsrecht, wenn eine Brüsseler Entscheidung diese Subsidiarität verletzt.

Die Verfassung beschreibt ausdrücklich, welche Aufgaben und Politikbereiche künftig europäisch, welche national und welche regional geregelt werden sollen. Aus denen hat sich Europa entsprechend der Verfassung künftig auch herauszuhalten. Ein Beispiel: Bei Fragen der Euro-Stabilität ist Brüssel zuständig. In der Sozialpolitik entscheiden Mitgliedsland und EU gemeinsam. Tourismus, Sport oder Berufsausbildung sind nationale Zuständigkeit, bei der die Gemeinschaft bestenfalls unterstützend eingreifen darf.

Besteht die Gefahr einer neuen Aufrüstung?

Die Verfassung erwähnt ausdrücklich auch militärische Einsätze der EU in Konfliktgebieten. Die Gefahr einer neuen Aufrüstung wird daher tatsächlich von einigen Kritikern gesehen. Die Verfassung stellt nämlich ausdrücklich fest, dass zivile und militärische Mittel genutzt werden können, um humanitäre Aufgaben, Rettungseinsätze, Konfliktverhütung sowie Kampfeinsätze zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten oder zur Bekämpfung des Terrorismus zu ermöglichen.

Es steht den EU-Mitgliedsstaaten allerdings frei, sich an der so genannten Strukturierten Zusammenarbeit  zu beteiligen. Verpflichten sie sich dazu und erfüllen die notwendigen Kriterien (zum Beispiel Bereitstellung von Einsatzkräften oder Truppen), sind sie gegenseitig zur Hilfe verpflichtet. Dieser Gedanke wurde dem Nato-Vertrag entnommen, wo man sich ­ nach dem Prinzip "Einer für alle, alle für einen"  ­ Beistand (zum Beispiel nach einem Terrorakt oder einer Naturkatastrophe) verspricht. Allerdings kann sich ein Mitgliedsstaat auch jederzeit aus dieser Zusammenarbeit wieder zurückziehen.

In jedem Fall können zivile und/oder militärische Einsätze nicht einfach angeordnet werden. Notwendig ist im Rat der EU-Außenminister die neue Mehrheit: mindestens 55 Prozent der EU-Mitgliedsstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren, müssen zustimmen. Mit Hinweis auf diese Regelung wird bei der EU keine Gefahr einer Militarisierung der Gemeinschaft oder gar einer Aufrüstungsspirale gesehen. Der Vertragstext entspricht im Übrigen genau den Richtlinien der neuen Europäischen Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, die das Parlament erst vor wenigen Wochen mit Mehrheit angenommen hat. 

Bekommen die Bürger künftig mehr Rechte?

Der einzelne Bürger hat das Gefühl, gegen die EU gar nichts machen oder in der EU nicht mitbestimmen zu können. Ändert sich das durch die Verfassung?

Zunächst einmal schafft die neue Verfassung eine Art Informationsrecht für jeden Bürger Europas. Er hat also beispielsweise das Recht, sich in seiner Landessprache an jede EU-Institution zu wenden (die Anlaufstellen werden wir in dieser Reihe noch nennen) und auch in seiner Muttersprache eine Antwort zu bekommen.

Aber tatsächlich war es bisher so, dass der Einzelne praktisch keine Möglichkeit hatte, die Kommission zu zwingen, sich mit einem Thema zu befassen. Das wird aber nun grundlegend geändert.

Jeder EU-Bürger bekommt nämlich das Recht, ein Anliegen auf die Tagesordnung der Europäischen Kommission zu setzen. Kleiner Haken dabei: Er muss es tatsächlich schaffen, eine Million Unterschriften zusammenzubringen.

Der Hintergrund: Durch den Verfassungsentwurf zieht sich der neue Grundgedanke, nicht nur den Bürgern, sondern auch den vielen Nichtregierungsorganisationen eine Mitwirkungsmöglichkeit zu verschaffen.

Egal ob Tier- oder Kinderschützer, sie haben ebenfalls mit diesem Mittel die Möglichkeit, die Kommission zu zwingen, ein Thema aufzugreifen. Und sie tun sich mit ihren europäischen Netzwerken leicht, eine Million Befürworter zu sammeln.

Das ist übrigens das erste Mal, dass die EU ein solches Instrument einführt. Allerdings mit einem kleinen Zusatz: Jeder kann die Kommission fragen, sie muss auch jedem antworten, aber nur im Bereich ihrer Möglichkeiten.

Warum gibt es bei uns keinen Volksentscheid?

In Deutschland wird der Bundestag am Donnerstag über die EU-Verfassung entscheiden, der Bundesrat am 27. Mai. Warum dürfen die Bundesbürger nicht ­ wie Bürger anderer Staaten auch ­ in einem Volksentscheid über die EU-Verfassung abstimmen?

In neun EU-Staaten dürfen Bürgerinnen und Bürger über die Verfassung abstimmen. In allen anderen Ländern stehen einem Volksentscheid die nationalen Verfassungen entgegen. Dies ist auch in Deutschland der Fall. Das Grundgesetz legt im Artikel 23 fest, dass Bundestag und Bundesrat die Kompetenz haben, die Bundesrepublik in allen europäischen Fragen zu vertreten. Artikel 79 ergänzt, dass bei Abstimmungen wie der über eine Europäische Verfassung die Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates mit jeweils Zweidrittelmehrheit notwendig sind.

Diese Zuständigkeit ergibt sich aus dem politischen Grundmodell einer parlamentarischen Demokratie, in der die Bürgerinnen und Bürger ihren Volksvertretern auf den verschiedenen Ebenen (Bund, Länder) auch entsprechende Verantwortungen übertragen. Versuche der Parteien, eine Volksabstimmung doch möglich zu machen, hätten also einer Änderung des Grundgesetzes bedurft. Kritiker wandten ein, dass man ein Instrument wie einen Volksentscheid nicht nur für die EU-Verfassung, sondern auch für andere politische Themen einführen sollte. Da es zu keiner Einigung gekommen ist, bleibt die Entscheidung über die EU-Verfassung in Deutschland Sache der Parlamente.

Wird Europa durch die Verfassung unsozialer?

Die EU-Verfassung sollte ja eigentlich auch die Standards im sozialen Bereich festlegen. Nach dem Streit um die Dienstleistungsrichtlinie erwartet man da nichts Gutes. Wird Europa durch seine Verfassung unsozialer?

Eine Verfassung, die die Grundsätze einer Gemeinschaft festlegt, darf man sicherlich nicht mit einer Richtlinie, die sozusagen die Ausführungsbestimmungen zu einem Thema regelt, vergleichen. Aber selbst die Gewerkschaften stehen hinter dem Europäischen Verfassungsentwurf.

89-mal kommt das Wort "sozial" im Verfassungstext vor. Ausführlich werden die sozialen Schutzrechte für Arbeitnehmer beschrieben, die Ausgestaltung der sozialen Marktwirtschaft gefordert, die Vollbeschäftigung als Ziel genannt und der soziale Fortschritt als Kernanliegen der Union beschrieben. Die Kommission wird als zuständiges Organ der EU festgelegt, um beispielsweise die Arbeitsmarktpolitik zu koordinieren.

Aber es gibt auch zahlreiche Einzelfragen, die die Verfassung regelt ­ wie zum Beispiel die Tatsache, dass alle Europäer einen Schutz auf soziale Absicherung haben oder dass jede Form sozialer Diskriminierung untersagt wird.

Und noch etwas muss an dieser Stelle genannt werden: Die Aufnahme der Grundrechtscharta in die Europäische Verfassung gehört zu den großen sozialen Errungenschaften, denn sie billigt allen Europäern ihre unveräußerlichen Grundrechte ja erst zu. Und dazu gehören eben auch die Rechte auf Sozialversicherung, der Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung, das Recht, sich gegen kollektive Übereinkünfte zu wehren oder das Recht der Arbeitnehmer, bei grundlegenden Entscheidungen gefragt bzw. informiert zu werden.

Was wird mit der deutschen Verfassung?

Die Europäische Verfassung steht über dem Grundgesetz. Wird dadurch die deutsche Verfassung ausgehebelt, am Ende sogar das Bundesverfassungsgericht überflüssig?

Tatsächlich heißt es in Artikel I-6 der EU-Verfassung: Die Verfassung und das von den Organen der Union gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten. Aber genau besehen ist dies seit 40 Jahren eine europapolitische Selbstverständlichkeit, die übrigens von den Richtern des Europäischen Gerichtshofes oft bekräftigt wurde. Die EU funktioniert nur deshalb, weil das Gemeinschaftsrecht über dem nationalen Recht steht, aber es ersetzt es nicht.

Die EU-Verfassung entkräftet das Grundgesetz nicht, wie manche Verfassungsgegner behaupten, sie ergänzt es. Beide Verfassungen werden gelten: Die Europäische, sofern es um die Gemeinschaft geht, die deutsche, soweit es um unser Land geht. Widersprüche zwischen beiden Konstitutionen gibt es keine. Deshalb wird das Bundesverfassungsgericht auch weiterhin seine einzigartige Stellung behalten. Auch wenn die Karlsruher Richter sich über manchen Spruch des Europäischen Gerichtshofes ärgern.

Wie sieht es mit Symbolen wie Flagge oder  Hymne aus?

Wenn die Europäische Verfassung den Auftritt der EU nach außen so klar regelt, gibt es doch sicher auch Bestimmungen über die Symbole wie die Flagge oder die Hymne?

Die Flagge der Union stellt einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund dar. Der Konvent, der die Verfassung ausgearbeitet hat, war der Meinung, dass die Zahl der Sterne nicht verändert werden soll. Die Hymne der Union entstammt der "Ode an die Freude" aus der neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven. Der Text der Hymne soll im Rahmen eines europäischen Wettbewerbs gefunden werden und die Zeile "Alle Menschen werden Brüder" beinhalten.

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