Patienten haben im Notfall die freie Arztwahl
Ein Zahnarzt im Notdienst in Schrobenhausen wies eine Patientin aus Pöttmes ab, weil sie nicht „in seinem Bereich“ wohnt. Das ist nicht zulässig, sagt die KZVB.
Ein Stück ihres Zahnes bricht heraus. Weil es ein Sonntag ist und die Frau für den nächsten Morgen einen Flug gebucht hat, entschließt sie sich, zum zahnärztlichen Notdienst zu gehen. Die Frau lebt in Pöttmes. Eine Kurzsuche ergibt schnell: Der für sie nächstgelegene Zahnarzt, der Dienst hat, befindet sich in Schrobenhausen. Dort angekommen, teilt man ihr allerdings mit, dass man sie nicht behandeln könne. Der Grund: Sie stamme nicht aus dem Einzugsgebiet Neuburg-Schrobenhausen. Der Schrobenhausener Arzt sei deshalb nicht für sie zuständig. Sie wird weitergeschickt zu einem Zahnarzt in Obergriesbach, der an diesem Sonntag ebenfalls Notdienst hat. Die Frau muss wieder gehen.
Von Pöttmes aus gesehen, liegt Obergriesbach je nach gewählter Route gut zehn Kilometer weiter weg als Schrobenhausen im Nachbarlandkreis. Hätte die Patientin dennoch gleich in die Gemeinde süd-westlich von Aichach fahren müssen? Nein, sagt Leo Hofmeier, Pressesprecher der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns. „Selbstverständlich kann jeder Schmerzpatient den nächstgelegenen zahnärztlichen Notdienst aufsuchen“, klärt diese in einer schriftlichen Stellungnahme auf. Dies sei zum Beispiel dann ganz wichtig, sagt Hofmeier, wenn ein Mensch auf Reisen Zahnprobleme bekommt. Der Kassenarzt dürfe ihn im Notdienst nicht abweisen, nur weil er nicht in seinem Bereich wohne. „Da besteht eine Behandlungspflicht“, so Hofmeier.
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