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Prozess in Augsburg
11.11.2020

Tödliche Attacke am Königsplatz: Ist das Urteil zu milde?

Halid S. hat den tödlichen Faustschlag am Augsburger Königsplatz ausgeführt. Der 17-Jährige muss viereinhalb Jahre ins Gefängnis. Ist dieses Urteil zu milde?
Foto: Karl-Josef Hildenbrand, dpa

Nach der Gerichtsentscheidung kochen die Emotionen hoch. Warum die Richter kein „lebenslang“ verhängen konnten und wie Urteile in ähnlichen Fällen aussehen.

Viereinhalb Jahre Haft lautete das Urteil gegen Halid S., der den tödlichen Faustschlag am Augsburger Königsplatz gesetzt hat. Vielen ist das zu wenig. Die Entscheidung des Augsburger Landgerichts lässt die Emotionen hochkochen. In unseren sozialen Medien wird das Urteil heftig diskutiert. Dabei gerät einiges durcheinander. Wir klären nochmals die wichtigsten Fragen.

Halid S. hat einen Menschen totgeschlagen. Warum wurde er nicht wegen Mordes verurteilt?

Mord ist laut Strafgesetzbuch die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die genau definierte „Mordmerkmale“ aufweist. Das können unter anderem sein: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke oder die Verdeckung einer anderen Straftat. Keines dieser Mordmerkmale liegt im Fall Halid S. vor. Nur für Mord sieht das deutsche Recht eine lebenslange Haftstrafe vor.

Königsplatz-Prozess: Hätte der Täter wegen Totschlags verurteilt werden können?

Theoretisch ja. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne Vorliegen eines Mordmerkmals ist juristisch als Totschlag zu sehen. Meist liegt die Haftstrafe dafür bei fünf bis zu höchstens 15 Jahren. Der Knackpunkt im Kö-Prozess ist allerdings der Vorsatz. Bei Mord oder Totschlag muss dem Täter bewusst sein und er muss auch wollen, dass seine Tat zum Tod des Opfers führt. Nach allen vorliegenden Beweisen und Zeugenaussagen hatte Halid S. diesen Vorsatz nicht. Sein Faustschlag gegen Feuerwehrmann Roland S. war zwar wuchtig, die tödlichen Folgen aber eine Verkettung unglücklicher Umstände. So hat es auch der Gutachter der Münchner Rechtsmedizin bewertet. Daher blieb den Richtern nichts anderes übrig, als den geständigen 17-Jährigen wegen „Körperverletzung mit Todesfolge“ zu verurteilen. In solchen Fällen führt der Täter die Körperverletzung vorsätzlich aus, den Tod des Opfers aber will er nicht verursachen.

Dieses Bild aus der Videoüberwachung der Polizei zeigt die Gruppe mit den Verurteilten kurz vor der Tat am Augsburger Königsplatz.
Foto: AZ-Archiv

Hätte die Strafe nicht auch bei „Körperverletzung mit Todesfolge“ höher ausfallen können?

Doch. Das Strafgesetzbuch sieht in Paragraf 227 bei diesem Delikt eine Mindeststrafe von drei Jahren Gefängnis vor. Eine Höchststrafe ist im Gesetz nicht ausdrücklich verankert, es gibt allerdings den eindeutigen Bezug zu den anderen Arten der Körperverletzung, und da liegt die Obergrenze für die Strafe bei zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Haft. Einen minder schweren Fall hat das Landgericht Augsburg bei Halid S. nicht erkannt.

Tödliche Attacke am Königsplatz: Warum ist die Gefängnisstrafe dann nicht höher ausgefallen?

Halid S. ist 17, er war zum Tatzeitpunkt minderjährig. Daher ist das Gericht gezwungen, Jugendrecht anzuwenden. Eine Wahl, ob Jugendrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird, haben Richter nur bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21. Da kommt es auf die Reife der Angeklagten an. Bei Halid S. gab es diese Wahl nicht. Theoretisch könnte die Strafe für eine Körperverletzung mit Todesfolge auch nach dem Jugendgerichtsgesetz bis zu zehn Jahre Haft sein. Im Jugendrecht fallen die Strafen in den allermeisten Fällen aber von vornherein geringer aus. Denn hier steht nicht die Bestrafung im Vordergrund, sondern der Erziehungsgedanke. Und hier beginnt auch der Ermessensspielraum der Richter. Da sich alle anfänglichen Vorwürfe – angefangen von einer aggressiven Gruppe junger Männer, die nur auf Gewalt aus war, bis hin zu einem angeblichen „Umzingeln“ des Opfers – nicht bewahrheitet haben, blieb das Gericht wie in solchen Fällen üblich deutlich unter der höchsten denkbaren Strafe. Das Geständnis muss beim Strafmaß außerdem zugunsten des Angeklagten gewertet werden. Klar ist aber auch: Wäre Halid S. zu fünf oder sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden, hätte es in Juristenkreisen auch keinen Aufschrei der Empörung gegeben. Zumal in diese Strafe auch noch die Beteiligung des 17-Jährigen am Angriff auf den Freund des getöteten Feuerwehrmannes mit einfließt. Die hat das Gericht bei allen drei Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gewertet. Das Opfer hatte durch Schläge und Tritte schwere Kopfverletzungen erlitten.

Wie haben Gerichte in ähnlichen Fällen entschieden?

Unserer Redaktion liegen Urteile in zwei sehr ähnlichen Fällen vor. In beiden Verfahren war die bekannte Augsburger Opferanwältin Marion Zech tätig. In einem Fall hatte ein 25-Jähriger nach dem Schlossfest in Neuburg an der Donau im Jahr 2011 seinem Kontrahenten einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Eine Wirbelarterie riss. Der Mann starb. Das Landgericht Ingolstadt verurteilte den (erwachsenen) Täter zu einer Haftstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Im anderen Fall verhängte das Landgericht München I im Jahr 2006 eine Jugendstrafe von drei Jahren gegen einen 19-Jährigen, der seinen Gegner mit zwei kräftigen Faustschlägen ins Gesicht und an den Hals getötet hatte.

Warum legen die Verteidiger Marco Müller und Hansjörg Schmid Revision ein?

Es ist das Recht jedes Verurteilten, Rechtsmittel einzulegen. Das müssen Verteidiger binnen einer Woche nach dem Urteil machen. Ob die Revision zum Bundesgerichtshof tatsächlich weiterverfolgt wird, entscheidet sich erst, wenn die Verteidiger das schriftliche Urteil geprüft haben.

Alle Artikel zum Königsplatz-Prozess finden Sie in unserem Special.

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Die Diskussion ist geschlossen.

11.11.2020

Ich bleibe dabei,
das Stafgesetz müsste längst generalüberholt werden allein weil die Hemmschwelle zur Gewalt bei den jüngeren Bürgern schon lange übertreten wurde!
Gefährliche Starftaten fangen heutzutage schon mit 12 Jahren an laut einer Studie und selbst die noch fast Kinder sind schrecken dabei vor nichts zurück!
Aber wir haben ja hier in Deutschland die sogennate Antiautoritäre Erziehung, vielleicht liegt es auch daran?!
Nun ist mal abzuwarten wie die Revision ausfällt, würde mich net wundern wenn hier bis zu einer Bewährungsstrafe abgemildert wird, wäre zum Leid der Angehörigen des Opfers!

11.11.2020

Was macht sie so sicher, dass schärfere Strafen zu weniger Straftaten führen. Können sie das begründen ohne jetzt schon 12jährige zu Haftstrafen zu verurteilen.
Helfen könnten präventive Maßnahmen, allerdings wollen viele Politiker dazu nicht das notwendige Geld zur Verfügung stellen.

11.11.2020

Es spielt keine Rolle, ob der Täter 3 oder 20 Jahre einsitzt, das Opfer wird nicht mehr lebendig. Das gefährliche daran ist, wenn in der Haft der Drang nach Gewalttätigkeit nicht lässt und später mit neuen Opfern zu rechnen ist.

11.11.2020

Der Richter hat es sich nicht leicht gemacht und ein angemessenes Urteil gesprochen. Ein Urteil zu akzeptieren ist immer schwierig für Täter, wie auch für die Opfer bzw. Hinterbliebenen.
In diesem Fall bzw. Urteil aber eine Revision zu beantragen zeigt nicht unbedingt eine verantwortungsvolle Verteidigung. Es ist nur zu hoffen, dass jetzt die Justitia die Keule auspackt, besonders aber für den Rechtsanwalt.

11.11.2020

"In diesem Fall bzw. Urteil aber eine Revision zu beantragen zeigt nicht unbedingt eine verantwortungsvolle Verteidigung."

Da täuschen sie sich, denn ein verantwortungsvolle Verteidigung wird Revision einlegen wenn ausreichende Gründe vorliegen.
Warum soll Justitia eine Keule auspacken wenn eine Revision vom Gesetzgeber vorgesehen ist?
Es ist gut, dass Justitia im Allgemeinen noch einen großen Bogen um das Wunschdenken einzelner Bürger macht.

12.11.2020

Bezahlen wird das dann wohl die Allgemeinheit.

12.11.2020

"Bezahlen wird das dann wohl die Allgemeinheit."

Deswegen wollen sie das Recht auf Revision einschränken?