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24.07.2009

Amtsblatt Nr. 27 - 24. Juli 2009

Amtsblatt Nr. 27 - 24. Juli 2009

Nr. 1 Nächstes Großevent steht an: Big Band der Bundeswehr auf dem Nördlinger Marktplatz

Nr. 2 Gerade in den Sommermonaten wird oftmals über die Nichtbeachtung der Ruhezeiten geklagt. Die Stadt Nördlingen veröffentlicht deshalb nochmals die betreffende Gemeindeverordnung zum Schutz vor unnötigen Störungen in der Großen Kreisstadt Nördlingen (Immissionsschutzverordnung = ImmVO)

Nr. 3 Auf Ersuchen des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben, 86379 Krumbach, wird im Wege der Amtshilfe nach § 135 Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) folgender Beschluss öffentlich bekannt: Ländliche Entwicklung, Dorferneuerung Holzkirchen, Gemeinde Wechingen

Nr. 1 Nächstes Großevent steht an: Big Band der Bundeswehr auf dem Nördlinger Marktplatz

Das nächste Großevent in der Riesmetropole Nördlingen steht vor der Tür: Am Freitag, 14. August 2009, gastiert die Big Band der Bundeswehr ab 20:30 Uhr im Rahmen eines Open-Air-Konzertes auf dem Marktplatz. Das musikalische Aushängeschild der deutschen Streitkräfte wird mit ausgewählten Musikern in Uniform ein tolles Programm bieten. Dieses Show-Orchester zählt seit Jahren zu den vielseitigsten musikalischen Formationen in Deutschland. Schon bei ihren Auftritten im Jahr 2004 und 2007 boten die Musiker eine Spitzenleistung und präsentierten sich als eingespieltes Team mit einem breitgefächerten Programm. Egal ob klassische Big Band, Swing à la Glen Miller, Dixie Land, Evergreens, Rock oder aktuelle Hits - die Big Band zeigt weit abseits der üblichen Militärmusik, dass sie einfach "alles drauf hat".

Der Erlös der Veranstaltung kommt diesmal der "PolioPlus-Aktion" von Rotary International und der "Kartei der Not", dem Hilfswerk der Augsburger Allgemeinen Zeitung, zu Gute. Der Eintritt zur Veranstaltung ist frei.

Nr. 2 Gerade in den Sommermonaten wird oftmals über die Nichtbeachtung der Ruhezeiten geklagt. Die Stadt Nördlingen veröffentlicht deshalb nochmals die betreffende "Gemeindeverordnung".

Gemeindeverordnung zum Schutz vor unnötigen Störungen in der Großen Kreisstadt Nördlingen (Immissionsschutzverordnung =ImmVO)

Beschluss des Stadtrates vom 30. März 2000

Bekanntmachung: Amtsblatt Nr. 18 vom 02. Juni 2000

Änderung: Beschluss des Stadtrates vom 19. Mai 2004

Bekanntmachung: Amtsblatt Nr. 14 vom 28. Mai 2004

Beschluss des Stadtrates vom 28. Juli 2005

Bekanntmachung: Amtsblatt Nr. 25 vom 05. August 2005

Die Große Kreisstadt Nördlingen erlässt aufgrund des Art. 14 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (= BayImSchG) vom 08. Oktober 1974 (BayRS 2129-1-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2003 (GVBl. S. 335), folgende

Verordnung

§ 1 Zeitliche Beschränkung von ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten

(1) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. Strengeres Bundesrecht für laute, motorbetriebene Geräte ohne EG-Umweltzeichen in bestimmten Gebieten bleibt unberührt.

(2) Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten im Sinne des Abs. 1 sind alle im oder außerhalb des Hauses (z. B. im Hof oder Garten) anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Hausarbeiten sind insbesondere 1. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,

2. das Hämmern, Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schneid-, Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten.

(3) Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle in Gärten oder Grünanlagen anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören.

Dazu gehören insbesondere Arbeiten unter Benutzung von technischen Geräten i. S. v. Abs. 2 Nr. 2 und von motorgetriebenen Gartengeräten (z. B. Rasenmäher, Laubsaug- und -blasgeräte). Lärmarme Rasenmäher, deren Schallleistungspegel weniger als 88 dB(A) oder deren Emissionswert weniger als 60 dB (A) beträgt, dürfen von Montag bis Freitag zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zeiten von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

(4) Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- und Gartenarbeiten, die typischerweise von Haus- und Gartenbesitzern (einschließlich Hausmeistern und Hausverwaltern) durchgeführt werden, auch wenn damit ausnahmsweise gewerblich tätige Dritte beauftragt sind. Ausgenommen sind Arbeiten, die nach Art und Umfang typischerweise von darauf ausgerichteten Gewerbebetreibenden oder von öffentlichen Aufgabenträgern ausgeführt werden.

(5) Den zeitlichen Einschränkungen gemäß § 1 unterliegen nicht Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich sind.

§ 2 Benutzung von Musikinstrumenten und Tonwiedergabegeräten

(1) Musikinstrumente, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräte, wie z. B. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, dürfen nur in solchen Lautstärken benutzt, betrieben oder gespielt werden, dass andere nicht belästigt oder unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor Lärm unzumutbar gestört werden.

Dies gilt insbesondere bei Benutzung dieser Instrumente und Geräte im Freien, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen, in einem Freibadgelände, bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen oder in Kraftfahrzeugen.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen oder öffentlich-rechtlich gestattet sind,

b) für sämtliche genehmigte oder öffentlich-rechtlich notwendige Durchsagen.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 2500 ¤ belegt werden, wer vorsätzlich oder fährlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 bis 4 ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten während der Verbotszeiten ausführt,

2. entgegen § 2 Abs. 1 bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- oder Wiedergabegeräten andere unzumutbar stört.

§ 4 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Nördlingen in Kraft; sie gilt 20 Jahre.

Nördlingen, den 2. August 2005

Stadt Nördlingen

Paul Kling

Oberbürgermeister

Nördlingen, den 22. 07. 2009

Stadt Nördlingen

Hermann Faul

Oberbürgermeister

Nr. 3 Auf Ersuchen des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben, 86379 Krumbach, wird im Wege der Amtshilfe nach § 135 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) folgender Beschluss öffentlich bekannt:

Ländliche Entwicklung

Dorferneuerung Holzkirchen II - VKZF 300081

Gemeinde Wechingen

Landkreis Donau-Ries

Nr. A-V 7533-0 Geringfügige Änderung des Verfahrensgebietes

Beschluss

Die mit Anordnungsbeschluss des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben vom 16.10.2003 Nr. A-V 7533-0 festgestellte und mit Beschluss vom 03. 02 .2004 Nr. A 4-V 7533-0, 16. 12. 2004 Nr. A 4-V 7533-0 und 04. 01. 2007 Nr. 4 4-V 7533-0, geänderte Grenze des Flurbereinigungsgebietes Holzkirchen II wird geändert. Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) werden die Flurstücke Nr. 422/1, 422/2 und 423/1 der Gemarkung Fessenheim nachträglich in die Flurbereinigung Holzkirchen II einbezogen und sämtliche bisher einbezogenen Flurstücke der Gemarkung Wechingen und der Gemarkung Fessenheim aus der Flurbereinigung Holzkirchen II ausgeschaltet. Darüber hinaus werden auch mehrere Flurstücke der Gemarkung Holzkirchen aus der Flurbereinigung Holzkirchen II ausgeschaltet. Die Änderungen des Flurbereinigungsgebietes Holzkirchen II sind in der Gebietskarte, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, durch Umfassen mit gelben Farbstreifen und durch Auskreuzen der bisherigen Grenze des Flurbereinigungsgebietes flurstücksscharf dargestellt. Das bisherige Verfahrensgebiet wird als Fördergebiet nach Nr. 4 (3) der Dorferneuerungsrichtlinien (DorfR) festgesetzt.

Die Gebietskarte liegt zwei Wochen lang vom 27. 07. 2009 bis 10. 08. 2009 während der Geschäftsstunden im Rathaus der Gemeinde Wechingen, Im Unterdorf 4, auf.

Widersprüche gegen diesen Beschluss zur Änderung des Flurbereinigungsgebietes können binnen eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Dr.-Rothermel-Str. 12, 86381 Krumbach schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Postanschrift:

Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben

Postfach 11 63

86379 Krumbach (Schwaben)

Ist über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht entschieden worden, ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten schriftlich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - in München, zulässig.

Postanschrift:

Bayer. Verwaltungsgerichtshof

Postfach 34 01 48

80098 München

Hausanschrift:

Bayer. Verwaltungsgerichtshof

Ludwigstraße 23

80539 München

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klageantrag braucht nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt sein. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen drei Kopien für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Begründung

Die Einbeziehung der genannten Flurstücke ist zur zweckmäßigen Durchführung der Flurbereinigung, besonders für eine zweckmäßige Bodenordnung erforderlich.

Die Überprüfung des Flurbereinigungsgebietes hat ergeben, dass die ausgeschalteten Flurstücke zur zweckmäßigen Durchführung der Flurbereinigung nicht benötigt werden; die Voraussetzungen des § 1 FlurbG sind insoweit nicht mehr gegeben.

Im auszuschaltenden Gebiet hat die Teilnehmergemeinschaft keine gemeinschaftlichen oder öffentlichen Maßnahmen ausgeführt. Die Ziele des Verfahrens bleiben uneingeschränkt bestehen.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Dorferneuerung Holzkirchen II hat der nachträglichen Änderung des Flurbereinigungsgebietes zugestimmt.

Krumbach, 06. 07.2009

gez. Schur, Ltd. Baudirektor

Nördlingen, den 20. 07. 2009

Stadt Nördlingen

Hermann Faul

Oberbürgermeister

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