Geld vom Staat: Wer welche Riester-Zulagen erhält
Luxemburg/Berlin (dpa/tmn) - Sie soll helfen, die Rentenlücke kommender Generationen zu stopfen: die Riester-Rente. Dabei gibt der Staat Geld dazu, wenn Vorsorgesparer in einen zertifizierten Vertrag zur Altersvorsorge einzahlen.
Nicht jeder hat ein Recht auf die Zuschüsse. Aber es tut sich etwas: In den kommenden Monaten wird der Kreis der Bezugsberechtigten erweitert.
Leben im Ausland: So muss die Bundesregierung auf Druck der Europäischen Union (EU) auch deutsche Arbeitnehmer fördern, die nicht in Deutschland leben - sogenannte Grenzarbeitnehmer. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg hat dem deutschen Staat diesen Auftrag gegeben (Rechtssache: C-269/07). Sie arbeiten in Deutschland und zahlen auch hier in die Sozialversicherung ein. Da sie aber nicht in der Bundesrepublik wohnen, zahlen sie ihre Einkommensteuer aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland. Sie fallen daher bislang aus der Regelung heraus. Laut dem Bundesjustizministerium betrifft das etwa Deutsche, die in Frankreich oder Österreich leben.
Die zweite Regel auf dem Prüfstand: Bislang darf gefördertes Riester-Kapital nur zur Anschaffung einer Immobilie in Deutschland verwendet werden - bei einem Wegzug aus Deutschland sind die Zulagen zurückzuzahlen. Künftig soll auch eine Immobilie im EU-Ausland förderfähig sein. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden lebten 2008 mehr als eine halbe Million deutsche Staatsbürger in einem der Nachbarländer Deutschlands, davon 203 000 in der Schweiz und 120 000 in Österreich, 112 000 in den Benelux-Ländern. Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung nach Aussage des Finanzministeriums das Vorhaben auf den Weg gebracht - nun muss es das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Grundsätzliches: Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf die Riester-Zulage, wenn sie in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag einzahlen. "Arbeitnehmer" bedeutet vor dem Gesetz, dass alle Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar förderberechtigt sind, sofern sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Auch Azubis, Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitslose und Eltern in Elternzeit gehören dazu, ebenso Beamte und Soldaten.
Ferner können all jene Selbstständige riestern, die wenige oder keine Mitarbeiter haben und kraft Gesetzes Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen müssen und "durch deren Arbeit außerdem keine Gewinne erwirtschaftet werden", erklärt ein Sprecher der Deutschen Rentenversicherung in Berlin. Sie sollen auch als Selbstständige den Schutz der Rentenversicherung in Anspruch nehmen können - Hebammen, selbstständige Lehrer oder Fischer etwa. "Dazu kommen Selbstständige, die sich dazu entscheiden, durch einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung selbst Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen". Der größte Teil wolle das nur eben nicht, zeige die Erfahrung, und sorge ausschließlich privat vor.
Die zertifizierten Verträge, die sie besparen, können eine Rentenversicherung sein, ein Fondssparplan oder ein Banksparplan. Die vierte Variante ist seit etwas mehr als einem Jahr der "Wohn-Riester" - dahinter verbergen sich geförderte Sparprodukte für den Immobilienerwerb. Das Produkt muss aber ein Riester-Produkt sein, sonst gibt es keine Zulagen. Dazu kommt, dass die vollen Zulagen nur an jene gehen, die mindestens vier Prozent ihres Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen einzahlen. Hinter diesem Satz steckt eine komplizierte Rechnung: So sind vier Prozent eines durchschnittlichen Jahreseinkommens - 30 000 Euro - genau 1200 Euro.
Zulagen: Der Arbeitnehmer muss aber nicht 1200 Euro im Jahr oder 100 Euro im Monat sparen - von den 1200 Euro werden zunächst die Grundzulage von 154 Euro pro Jahr und die Zulagen für mögliche Kinder abgezogen (in der Regel 185 Euro pro Kind, für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro pro Jahr und Kind). Und Berufseinsteiger erhalten einen zusätzlichen Bonus: Wer vor der Vollendung des 25. Lebensjahres einen Riester-Vertrag abschließt, erhält zur Grundzulage im ersten Jahr einmalig 200 Euro hinzu. All diese Zulagen werden abgezogen - der Betrag unter dem Strich ist selbst pro Jahr einzuzahlen, damit die vollen Zulagen fließen. Er ist also in Wirklichkeit geringer als vier Prozent des eigenen Einkommens.
Wer weniger einzahlt, erhält nur entsprechend anteilige Zulagen. Und wer ein sehr geringes oder gar kein Einkommen hat, zahlt den jährlichen Mindestbetrag von 60 Euro - also 5 Euro im Monat, erklärt die Initiative Altersvorsorge macht Schule in Berlin, ein Zusammenschluss von Rentenversicherung, Bundesregierung und Verbraucherschützern.
Huckepack-Riester: Neben den "unmittelbar" Förderberechtigten gibt es die Gruppe der "mittelbar" Zulagenberechtigten. So schließen Berufstätige für sich jeweils einen eigenen Vertrag ab - Vater und Mutter etwa. Die Kinderzulagen fließen in einen der Verträge. Wenn einer der Partner - häufiger die Frau - kein eigenes Einkommen hat, hat er aber "mittelbar" Anspruch auf die Zulagen, ohne selbst etwas einzuzahlen. Sie schließt dann einen Vertrag ab, ohne selbst etwas einzuzahlen, erklärt der Sprecher der Rentenversicherung. Die 154 Euro Grundzulage fließen dann in diesen Sparvertrag. Das nennt sich "Huckepack-Verfahren".
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