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Verfassungsgerichtshof
20.12.2012

Es bleibt alles beim Alten

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof - hier Präsident Karl Huber - bestätigte am Mittwoch das Pensionsalter für hauptamtliche Bürgermeister.
Foto: Frank Leonhardt, dpa

Ein Abgeordneter scheitert mit der Klage, die Altersgrenzen für Landräte und hauptamtliche Bürgermeister abzuschaffen.

Für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte in Bayern gilt auch künftig eine gesetzliche Altersgrenze. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München wies eine Verfassungsklage des SPD-Landtagsabgeordneten Peter Paul Gantzer gegen eine im Februar im Landtag verabschiedete Neuregelung als unbegründet ab. Der 74-jährige Gantzer zeigte sich nach dem Urteilsspruch „tief enttäuscht“. Seine Argumente seien nicht berücksichtigt worden. Er kündigte jedoch an, weitere Klagen gegen das Alterslimit vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof zu prüfen.

Altersgrenze wird ab 2020 auf 67 angehoben

CSU und FDP hatten sich Anfang des Jahres darauf geeinigt, die Altersgrenze von derzeit 65 Jahren auf 67 Jahre anzuheben – allerdings erst ab der übernächsten Kommunalwahl im Jahr 2020. Prominente Rathauschefs wie der Würzburger Georg Rosenthal, der Münchner Christian Ude (beide SPD) oder der Regensburger Hans Schaidinger (CSU) können deshalb 2014 nicht erneut antreten.

Das Gericht hatte gegen den späten Zeitpunkt des Inkrafttretens nichts einzuwenden: Ob eine Neuregelung notwendig sei und ab wann sie gelte, sei „grundsätzlich Sache des Gesetzgebers“, sagte Verfassungsgerichtspräsident Karl Huber. Da sowohl eine Altersgrenze mit 65 als auch mit 67 Jahren im Einklang mit der Verfassung stehe, bedürfe der Starttermin „keiner besonderen Rechtfertigung“. Die Landtagsmehrheit wollte mit Blick auf die 2014 anstehenden Kommunalwahlen nicht auf die Kandidatenauswahl eingreifen. Dies seien „sachlich einleuchtende Überlegungen“, so Huber. Eine Einschätzung, der zwei der neun Verfassungsrichter nicht folgten: In einem Sondervotum lehnten sie die Übergangsregelung ab. Es sei „kein wesentlicher Grund ersichtlich, die zu Beginn der laufenden Wahlperiode durch die gesetzliche Lage bedingte Erwartung der Amtsinhaber, nicht mehr kandidieren zu können, zu schützen“, formulierten die Abweichler spitz.

Eine Frage der Leistungsfähigkeit

In der sachlichen Rechtmäßigkeit der Altersgrenze war sich das Gericht einig: Diese sei „wegen der beruflichen Anforderungen“ an hauptamtliche Bürgermeister und Landräte gerechtfertigt. Das Amt erfordere ein überdurchschnittliches Maß an Arbeitseinsatz, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit. Auch lasse sich die Arbeit „zeitlich nicht frei disponieren“. Der Gesetzgeber fordere zudem zu Recht die volle Leistungsfähigkeit über die gesamte Amtszeit. Die lasse aber „nach allgemeiner Lebenserfahrung“ mit zunehmendem Alter nach. Die Altersgrenze diene daher dem „Gebot der Gewährleistung einer effektiven und durch Kontinuität geprägten Verwaltung“.

Auch eine Ungleichbehandlung mit ehrenamtlichen Bürgermeistern oder Mitgliedern der Staatsregierung, für die keine Altersgrenze gilt, sieht das Gericht nicht: So gehe der Gesetzgeber zu Recht davon aus, dass das ehrenamtliche Bürgermeisteramt in kleineren Gemeinden „regelmäßig nicht jenen besonderen Einsatz erfordert“, der in größeren Gemeinden für hauptamtliche Bürgermeister die Altersgrenze rechtfertige. Und Regierungsmitglieder seien im Krankheitsfall sofort durch einen hauptberuflichen Vertreter zu ersetzen, während Bürgermeister und Landräte nur ehrenamtliche Vertreter haben.

„Ich freue mich, dass unsere Auffassung bestätigt worden ist“, sagte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) nach dem Urteil. Es sei auch gut, dass das Gericht dem Landtag Ermessensspielraum zugebilligt habe. Die Freien Wähler kündigten derweil an, an ihrer Verfassungsklage gegen die Altersgrenze festhalten zu wollen. Zwar sei das Urteil ohne Zweifel „eine Vorentscheidung“, sagte der FW-Abgeordnete Bernhard Pohl: „Im Thema Altersdiskriminierung steckt aber noch viel Potenzial.“

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